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20.07.2005
Bankgeheimnis ist gefallen ....
Die meisten Bankkunden vertrauen darauf, dass die Bank ihre Kundendaten
und Kontenbewegungen unter keinen Umständen preisgeben darf. Doch ein
solches Bankgeheimnis gibt es bei uns nicht.
Was das Finanzamt bisher erfahren konnte
Lediglich gegenüber privaten Dritten (Privatpersonen, Firmen usw.)
dürfen die Banken keinesfalls Daten herausgeben. Fragen Behörden,
insbesondere Strafverfolgungsbehörden oder das Finanzamt an, wird ein
Bankgeheimnis nicht gewahrt.
Schon immer konnten z.B. die Steuerbehörden und Sozialämter unter
bestimmten zurückgreifen. Schon beim Verdacht einer Straftat wurden die
Banken um Herausgabe der Kundendaten
gebeten.
Viele denken nun: Wenn man in einer Steuererklärung nicht alles angegeben hat, wie will das Finanzamt da Verdacht schöpfen?
Was oft nicht bedacht wird: Auch aus parallelen Fahndungen oder
sogar Betriebsprüfungen können Verdachtsmomente entstehen. Auch besteht
die Möglichkeit, mit sogenannten
Sammelauskünften an einen umfassenden Datenbestand der Kunden zu kommen.
Das änderte sich zum 1. April 2005
Seit dem 1. April 2005 wird das schon jetzt geringe Maß an
Vertraulichkeit noch weiter zurückgefahren. Der bereits 2003 im Rahmen
der Terrorismusbekämpfung eingeführte Paragraf 24c des
Kreditwesengesetzes führte bereits dazu, dass die Banken täglich
aktualisierte sogenannte Kontenstammdaten der Bankkunden, also Angaben
zu Verfügungsberechtigten wie etwa Name, Geburtsdatum oder Kontonummer,
bereithalten und an das Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BAFIN)
tagesaktuell mitteilen mussten.
Damit sollten im Ernstfall Kontenstrukturen und Geldbewegungen von Terrororganisationen leichter nachvollzogen werden können.
Seit dem 1. April 2005 werden diese Abfragemöglichkeiten erheblich erweitert:
In § 93 Abgabenordnung (AO) wird geregelt:
* Absatz 7: Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über
das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten (...) abrufen, wenn dies zur
Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat
oder keinen Erfolg verspricht.
* Absatz 8: Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des
Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen (...)
(der) zuständigen Behörde (...) über das Bundesamt für Finanzen bei den
Kreditinstituten einzelne Daten (...) abrufen (...) (können).
Finanzämter, Arbeitsagentur, Sozialamt , BAFÖG-Amt und andere Behörden,
die in irgendeiner Form mit Fragen des Einkommens der Bürger befasst
sind, haben damit erweiterte Zugriffsrechte. Vorstellbar ist zum
Beispiel: Sie kommen sehr
gut gekleidet zur Arbeitsagentur. Der mißtrauische Sachbearbeiter
meint, wer so aussehe, der habe sicher Gelder oder Einkommen
verschwiegen. Er kann sich ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die BAFIN weiterleiten kann.
Besonders fragwürdig: Es gibt keine Regelung, wonach der Betroffene
über derartige Abfragen informiert werden muss. Selbst die Banken
müssen von derartigen Abfragen nicht unbedingt etwas erfahren, da die
Kontostammdaten bereits bei der BAFIN hinterlegt sind.
Einziger Trost: Die erste
Abfrage betrifft nur die Kontostammdaten, nicht jedoch einzelne
Kontostände oder bestimmte Überweisungen. Ergeben sich jedoch durch die
erste Anfrage Verdachtsmomente, können dieser weiteren Daten dann im
Rahmen einer Ermittlungstätigkeit (Stichwort: Verdacht einer Straftat)
abgefragt werden, so z.B. wenn mehrere Konten vorhanden sind,
aber niemals Zinserträge versteuert wurden. Dann wird das Finanzamt
konkret die Kontostände abfragen können, um in Richtung einer
Steuerhinterziehung zu ermitteln.
Das fordern Datenschützer!
Bei Verfassungsrechtsexperten stößt die neue Regelung auf Ablehnung, es
besteht Grund zur Annahme, dass das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung verletzt wird.
Vor allem wird noch bemängelt, dass die Abfragemöglichkeiten
nicht kontrolliert werden und der Bürger nichts davon erfährt. Nach dem
geltenden Transparenzgrundsatz müsste der Bürger jedoch über Identität
der abfragenden Stelle, Zweckbestimmungen der Anfrage und der Nutzung
der Daten informiert werden. Auch muss jedenfalls für die
Anfangsabfrage keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Straftat mehr
vorliegen, so dass einer Ausforschung des Bürgers nichts mehr im weg
steht.
Quelle: abgedruckt mit Genehmigung der Karlsruher Strassenzeitung
Karlsruher Strassenzeitung
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