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03.11.2005
Altlasten aus Sozialversicherungszeiten - 2005
Tausende selbstständig Tätige, GmbH-Geschäftsführer, Limited-Manager
und hauptamtliche AG-Vorstände haben sich bereits – auf Anraten ihres
Steuer- oder Wirtschaftsberaters – vor dem 31.12.2004 aus der
gesetzlichen Sozialversicherung befreien lassen. Geschäftsführer und
Angehörige des Arbeitgebers, die nach dem 01.01.2005 als Neubeschäftige
bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angemeldet wurden,
werden gemäß DEÜV-Meldung automatisch auf ihre
Sozialversicherungspflicht hin überprüft und gegebenenfalls davon
befreit.
Bei den meisten der alten wie auch bei den neuen
Befreiungsfällen wurde allerdings nicht geprüft, ob vor Aufnahme der
Tätigkeit als Geschäftsführer, Manager oder Vorstand bereits zuvor eine
nichtpflichtige Beschäftigung vorhanden war, beispielsweise als
mitarbeitender Familienangehöriger im elterlichen Geschäft oder als
Ehepartner des Inhabers im Familienbetrieb.
Bei derartigen Grenzfällen besteht nun die Möglichkeit einer
rückwirkenden Statusüberprüfung. Dabei kann eine
nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch im Nachhinein
festgestellt und anerkannt werden. Demzufolge wäre ebenfalls ein Antrag
auf Rückholung von Sozialversicherungsbeiträgen noch möglich,
z. B. bei der gesetzlichen Rentenversicherung und zwar rückwirkend
bis zum 01.01.1973. Von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind
Zahlungen allerdings nur für die letzten vier Beitragsjahre rückholbar.
Als Stichtag gilt das jeweilige Datum der Antragstellung.
Grundlage für das Antrags- und Erstattungsverfahren sind der § 27 Abs.2
Satz 1 SGB IV und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24.12.2003.
Betroffene, die bislang über verflossene Beschäftigungszeiten noch
keinen rechtsmittelfähigen Bescheid der GKV vorliegen haben, sollten
ihren zurückliegenden Status umgehend prüfen lassen. „Wer die Materie
beherrscht,“ erläutert Christian Marchsreiter, Direktor des Münchner
Instituts zur Regulierung der Sozialversicherung (IRSV), „kann in der
Regel das Prüfverfahrern für sich selbst einleiten. Wem dabei
allerdings ein Fehler in der Begründung unterläuft, der hat seine
Chancen verspielt und es bietet sich ihm kaum eine weitere Gelegenheit,
dies zu korrigieren. Für die Durchführung des Antrags- wie auch das
Widerspruchsverfahren ist die Mitwirkung eines Fachanwaltes, Renten-
und Fachberaters unerlässlich.“
Weitere Informationen: info@irsv.de
Kostenfreie Service-Rufnummer: 0800.5006677
Institut zur Regulierung der Sozialversicherung
IRSV AG
Im Excellent Business Center
Theresienstraße 6-8
80333 München
Tel. 089-28890488
Fax 089-2889045
www.irsv.de
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