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03.11.2005
Altlasten aus Sozialversicherungszeiten - 2005



Tausende selbstständig Tätige, GmbH-Geschäftsführer, Limited-Manager und hauptamtliche AG-Vorstände haben sich bereits – auf Anraten ihres Steuer- oder Wirtschaftsberaters – vor dem 31.12.2004 aus der gesetzlichen Sozialversicherung befreien lassen. Geschäftsführer und Angehörige des Arbeitgebers, die nach dem 01.01.2005 als Neubeschäftige bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angemeldet wurden, werden gemäß DEÜV-Meldung automatisch auf ihre Sozialversicherungspflicht hin überprüft und gegebenenfalls davon befreit.


Bei den meisten der alten wie auch bei den neuen Befreiungsfällen wurde allerdings nicht geprüft, ob vor Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer, Manager oder Vorstand bereits zuvor eine nichtpflichtige Beschäftigung vorhanden war, beispielsweise als mitarbeitender Familienangehöriger im elterlichen Geschäft oder als Ehepartner des Inhabers im Familienbetrieb.

Bei derartigen Grenzfällen besteht nun die Möglichkeit einer rückwirkenden Statusüberprüfung. Dabei kann eine nichtsozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch im Nachhinein festgestellt und anerkannt werden. Demzufolge wäre ebenfalls ein Antrag auf Rückholung von Sozialversicherungsbeiträgen noch möglich, z. B. bei der gesetzlichen Rentenversicherung und zwar rückwirkend bis zum 01.01.1973. Von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind Zahlungen allerdings nur für die letzten vier Beitragsjahre rückholbar. Als Stichtag gilt das jeweilige Datum der Antragstellung.

Grundlage für das Antrags- und Erstattungsverfahren sind der § 27 Abs.2 Satz 1 SGB IV und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003.

Betroffene, die bislang über verflossene Beschäftigungszeiten noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid der GKV vorliegen haben, sollten ihren zurückliegenden Status umgehend prüfen lassen. „Wer die Materie beherrscht,“ erläutert Christian Marchsreiter, Direktor des Münchner Instituts zur Regulierung der Sozialversicherung (IRSV), „kann in der Regel das Prüfverfahrern für sich selbst einleiten. Wem dabei allerdings ein Fehler in der Begründung unterläuft, der hat seine Chancen verspielt und es bietet sich ihm kaum eine weitere Gelegenheit, dies zu korrigieren. Für die Durchführung des Antrags- wie auch das Widerspruchsverfahren ist die Mitwirkung eines Fachanwaltes, Renten- und Fachberaters unerlässlich.“



Weitere Informationen: info@irsv.de
Kostenfreie Service-Rufnummer: 0800.5006677

Institut zur Regulierung der Sozialversicherung
IRSV AG
Im Excellent Business Center
Theresienstraße 6-8
80333 München

Tel. 089-28890488
Fax 089-2889045

www.irsv.de


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