22.05.2005 Das konstruktive Misstrauensvotum in Deutschland
Von einem konstruktiven Misstrauensvotum spricht man, wenn das
Parlament die Regierung dadurch stürzt, dass es eine Nachfolge wählt
und ihr dadurch implizit das Misstrauen ausspricht. Das konstruktive
Misstrauensvotum ist eine besondere Ausgestaltung des Misstrauensvotums
und stellt das Parlament vor die Verantwortung, eine Regierungskrise
aktiv zu entschärfen, indem es die exekutive Macht neu ausrichtet und
gestaltet, statt nur zu demonstrieren, dass es mit dem bisherigen Kurs
der Regierung nicht einverstanden ist, da dies eine Regierungskrise
möglicherweise nur vertiefen oder erst schaffen würde und von der Suche
nach konstruktiven Alternativen ablenkte.
Typischerweise schließt das Instrument des konstruktiven
Misstrauensvotums die Möglichkeit eines destruktiven Misstrauensvotums
aus (reine Abwahl der Regierung).
In Deutschland wird das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums
im Bund und in vielen Landesverfassungen verwendet. Auch ist es in
einigen Ländern der Europäischen Union gebräuchlich.
Verfassungsrechtliche Grundlagen (Wortlaut)
Der Artikel 67 des Grundgesetzes ist seit dessen Verkündung am 23. Mai 1949 unverändert geblieben, er lautet wie folgt:
Artikel 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch
aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen
Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler
zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den
Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen 48 Stunden liegen.
Entstehung
Die Weimarer Verfassung von 1919 hatte die im Nachhinein als solche
bezeichnete Schwäche, anstelle eines konstruktiven Misstrauensvotum nur
ein destruktives vorzusehen. So bestimmte Artikel 54 dieser Verfassung,
dass "[d]er Reichskanzler und die Reichsminister [...] zu ihrer
Amtsführung des Vertrauens des Reichstags" bedürfen. Jedes Mitglied der
Reichsregierung musste zurücktreten, "wenn ihm der Reichstag durch
ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen" entzog. Auf diese Weise bestand
für die Reichsregierung stets die Gefahr, von einer Mehrheit aus
politisch extrem linken und extrem rechten Kräften aus dem Amt
befördert zu werden, deren einzige politische Gemeinsamkeit die
Ablehnung der Demokratie war. Nach dem Scheitern der Weimarer Koalition
1930 gab es keine demokratische Mehrheit im Reichstag mehr. Daher
ernannte Reichspräsident Paul von Hindenburg Reichsregierungen, die
keine Mehrheit im Parlament hatten (Präsidialkabinette), und ließ sie
mit Hilfe des Notverordnungsrechtes, das nach Artikel 48 der Weimarer
Verfassung dem Reichspräsidenten in Krisensituationen außerordentliche
Befugnisse wie die Grundrechtseinschränkung oder den Einsatz
bewaffneter Kräfte zur Durchsetzung des Bundeszwanges einräumte,
regieren. Am 30. Januar 1933 ernannte Hindenburg schließlich Adolf
Hitler zum Reichskanzler. Aufgrund der unmittelbar einsetzenden
Entwicklung hin zum nationalsozialistischen Einparteienstaat war die
Weimarer Republik damit als demokratischer Staat am Ende.
Da nach dem Krieg das destruktive Misstrauensvotum neben dem
missbrauchsanfälligen Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten als
einer der Hauptfehler der Weimarer Verfassung angesehen wurde, war
seine Abschaffung im Parlamentarischen Rat, der 1948/49 das Grundgesetz
entwarf, unumstritten. Schon der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee
hatte die Einrichtung des damals noch "positives Misstrauensvotum"
genannten konstruktiven Misstrauensvotums vorgeschlagen. Thomas Dehler
von der FDP plädierte zwar noch für einen von Bundestag und Bundesrat
gemeinsam gewählten Bundeskanzler, doch da dieser Vorschlag eine
Regierungskrise nicht verhindern konnte, wurde er abgelehnt. Zunächst
wurde eine Bestätigung der Bundesminister durch den Bundestag ebenso
wie die Möglichkeit der Entfernung einzelner Minister aus dem Kabinett
über ein destruktives Misstrauensvotum beschlossen; später wurden diese
Vorschriften jedoch wieder verworfen, was die durch den
Grundgesetzentwurf bereits verbesserte Stellung des Bundeskanzlers
zusätzlich stärkte.
Legalität und Legitimität
Eine durch ein konstruktives Misstrauensvotum legal ins Amt gekommene
Bundesregierung ist demokratisch vollständig legitimiert. Diese
Entscheidung fällte das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer
Organklage gegen den Bundespräsidenten. Dieser hatte 1983 den Bundestag
aufgelöst, nachdem Bundeskanzler Kohl eine Abstimmung über die
Vertrauensfrage absichtlich verloren hatte und so Neuwahlen
herbeiführen wollte, da er der Ansicht war, dass seine Regierung
besonders für die Umsetzung des NATO-Doppelbeschlusses eine "neue"
Legitimation durch das Volk brauchte.
In der Diskussion zwischen Bekanntwerden des konstruktiven
Misstrauensvotums und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
vom 16. Februar 1983 (BVerfGE 62, 1) war auch die Argumentation
vertreten worden, die FDP sei mit dem "Versprechen" der weiteren
Zusammenarbeit mit der SPD in die Bundestagswahl 1980 gegangen; eine
Aufkündigung dieser Zusammenarbeit und eine sich anschließende
Kooperation mit der CDU/CSU ohne vorherige Neuwahl sei Wählertäuschung
und illegitim, mindestens politisch, möglicherweise aber auch
rechtlich. Andererseits wurde die Ansicht vertreten, dass CDU/CSU und
FDP bereits vor dem konstruktiven Misstrauensvotum vereinbart hätten,
zeitnah Neuwahlen herbeizuführen; damit sei das Vertrauen, das die von
diesen Parteien getragene Bundestagsmehrheit dem neuen Bundeskanzler
ausgesprochen habe, beschränkt gewesen und eine Nichtdurchführung von
Neuwahlen deshalb illegitim.
Das Verfassungsgericht hat beiden Argumentationen entschlossen
widersprochen: Aufgrund der verfassungsrechtlich formellen Legalität
des Verfahrens ist auch die demokratische Legitimität der auf diese
Weise ins Amt gekommenen Regierung gesichert. Legitimität ist hier
gleich Legalität. Eine weitergehende Legitimation (etwa durch baldige
Neuwahl nach der Ablösung der alten Regierung durch konstruktives
Misstrauensvotum) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es
bezeichnete die Argumentation, eine durch (legales) konstruktives
Misstrauensvotum an die Macht gekommene Regierung bedürfe einer
besonderen demokratischen Legitimation, als "unverantwortliches
Unterfangen" (BVerfGE 62, 1, Absatz 159) .
Diese Rechtsprechung wirkt in zwei Richtungen:
▪ Die Regierung hat keinen
Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunktes der Bundestagswahl,
indem sie die Vertrauensfrage einsetzt.
▪ Eine Regierung darf politisch
die Frage nach „neuer" politischer Legitimität nicht stellen. Denn sie
ist als konstruktive Alternative angetreten. Daraus ergibt sich eine
Stärkung des Repräsentationsprinzips und der parlamentarischen
Kontinuität. In diesem Sinne ist die Regierung als Parlamentsregierung
zu verstehen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Die in Art. 67 GG genannte Frist von 48 Stunden hat die Aufgabe, es dem
bisherigen Bundeskanzler zu ermöglichen, mit dem Bundestag oder Teilen
von ihm Verhandlungen zu führen, die eventuell zu seiner Nichtabwahl
führen könnten. Außerdem sollen Überraschungsentscheidungen vermieden
und es jedem Abgeordneten ermöglicht werden, an der Abstimmung
teilzunehmen.
Nach § 97 der Geschäftsordnung des Bundestages muss der Antrag nach
Art. 67 GG von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestag
oder einer ebensogroßen Fraktion unterzeichnet sein. Enthält der Antrag
nicht den Namen einer zum Bundeskanzler zu wählenden Person, so darf er
nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, da ein solcher Antrag nicht
den Vorschriften des konstruktiven Misstrauensvotums genügt. Die Wahl
erfolgt - wie die Wahl des Bundeskanzlers nach Artikel 63 - mit
verdeckten Stimmkarten, also geheim. Die Geschäftsordnung sieht auch
die Möglichkeit vor, dass es bei der Abstimmung mehrere Kandidaten
gibt. In jedem Fall benötigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages, also eine absolute Mehrheit.
Ist der Antrag nicht erfolgreich, so ergeben sich aus dieser
politischen Niederlage der Antragsteller keine verfassungsrechtlichen
Konsequenzen.
Ist der Misstrauensantrag jedoch erfolgreich, so muss der
Bundespräsident den Beschluss des Bundestages vollziehen und die
gesamte Regierung sofort entlassen sowie den neuen Kanzler ernennen. Er
hat kein Mitspracherecht während des Verfahrens und keinen
Entscheidungsspielraum wie bei der Auflösung des Bundestages nach der
Vertrauensfrage. Allenfalls kann er die rechtlichen Voraussetzungen
prüfen, etwa ob der Gewählte wählbar ist (passives Wahlrecht).
Damit endet auch die Amtszeit der bisherigen Bundesminister (Art. 69
GG), die auf Aufforderung des Bundespräsidenten jedoch ihr Amt - genau
wie der für einige Minuten oder Stunden weiter amtierende ehemalige
Bundeskanzler - bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterführen müssen.
Konstruktives Misstrauensvotum im Verteidigungsfall
Nach dem 1969 durch die Notstandsgesetze ins Grundgesetz eingefügten
Artikel 115 h Absatz 2 des Grundgesetzes kann während des
Verteidigungsfalls der Gemeinsame Ausschuss dem Bundeskanzler nur
dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Ist die Übernahme
der parlamentarischen Aufgaben durch den Gemeinsamen Ausschuss aber gar
nicht notwendig, der Bundestag also handlungsfähig, so finden die
Vorschriften des Artikels 67 auch im Verteidigungsfall Anwendung.
Artikel 115 h Absatz 2 Satz 2 lautet wie folgt:
Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder einen Nachfolger wählt.
Misstrauensanträge ohne gleichzeitige Benennung eines Nachfolgers
Ein einzelner Bundesminister kann aus der Bundesregierung nicht
"herausgeschossen" werden. Will der Bundestag einen Bundesminister
unbedingt aus dem Amt entfernen, so muss er den Bundeskanzler und damit
die gesamte Bundesregierung stürzen und darauf vertrauen, dass der neu
gewählte Bundeskanzler den umstrittenen Bundesminister nicht erneut
ernennen lässt. Tut er es doch, so kann der Bundestag ihn allenfalls
erneut stürzen, da nach Artikel 64 des Grundgesetzes die Bundesminister
ausschließlich vom Bundeskanzler bestimmt werden.
Allerdings kann jeder Bundesminister (und auch der Bundeskanzler) vom
Bundestag aufgefordert werden, von seinem Amt zurückzutreten. Obwohl
der betreffende Bundesminister in der Regel dieser Aufforderung
nachkommen würde, da er offenbar politisch nicht mehr das Vertrauen der
Mehrheit des Bundestages (und damit nicht mehr aller Mitglieder der
seine Bundesregierung tragenden Koalition) genießt, so ist er dazu
verfassungsrechtlich in keiner Weise verpflichtet. Vielmehr ist ein
solcher Antrag und ein entsprechender Beschluss des Bundestages nur
deswegen verfassungsrechtlich zulässig und unbedenklich, weil er
keinerlei verfassungsrechtliche Konsequenzen hat.
Politische Wirkung
Neben der verfassungsrechtlichen Legalität und damit der - nach
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - verfassungsrechtlichen
Legitimität hat ein konstruktives Misstrauensvotum auch erhebliche
politische Wirkung. Da in Deutschland Minderheitsregierungen äußerst
selten und dann in der Regel auch nur kurzlebig sind, bedarf ein
erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum stets einer Veränderung
der politischen Ausrichtung von einigen Mitgliedern der bisherigen
Mehrheit. So hatten vor dem konstruktiven Misstrauensvotum 1972 einige
SPD- und FDP-Fraktionsmitglieder ihren Wechsel zur CDU/CSU erklärt, vor
dem Misstrauensvotum 1982 wechselte die FDP aus einer rot-gelben in
eine schwarz-gelbe Koalition. Von den von diesem Wechsel negativ
betroffenen Gruppen wird eine solche Veränderung regelmäßig als
"Verrat" und Wählertäuschung delegitimiert, diejenigen, welche die
Koalition wechseln, bezeichnen dies als zur Durchsetzung ihrer
Interessen politisch notwendig.
Das konstruktive Misstrauensvotum erhält seine Besonderheit durch die
Tatsache, dass nicht nur der bisherige Bundeskanzler abgewählt, sondern
auch - und dies gleichzeitig - ein neuer Bundeskanzler bestimmt wird.
Die Mehrheit, die den Bundeskanzler ablösen muss, muss sich also zur
gleichen Zeit auf einen Nachfolger geeinigt haben, ansonsten ist der
Antrag unzulässig. Durch diese Verpflichtung wird die starke Stellung
des Bundeskanzlers in der Verfassungskonstruktion des Grundgesetzes
abermals betont: Es genügt zu seiner Abwahl nicht, dass er eine
Mehrheit des Bundestages gegen sich hat; vielmehr muss der Bundestag
eine bessere Alternative zu ihm wählen.
Literatur
▪ Klaus Stern: Das Staatsrecht
der Bundesrepublik Deutschland. Band 2: Staatsorgane, Staatsfunktionen,
Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung. Beck, München
1980, ISBN 3-406-07018-3
▪ Rolf Schmidt:
Staatsorganisationsrecht. 2. Auflage. Rolf Schmidt Verlag, Bremen 2001,
ISBN 3-934053-22-X
▪ Wolfgang Rudzio: Das politische
System der Bundesrepublik Deutschland. 6. Auflage. UTB, Stuttgart 2003,
ISBN 3-825-21280-7
▪ Rainer Barzel: Die Tür blieb
offen. Mein persönlicher Bericht über Ostverträge, Mißtrauensvotum,
Kanzlersturz. Bouvier, Bonn 1998, ISBN 3-416-02836-8