Alle Tickets auf www.eventim.de
0_0_120x60 Logo







Werbung, Bannerwerbung
Tips, Tipps
Firmeneintrag
Newsletter
Impressum
Artikelsuche:
Adressensuche:
Archiv, Archive
Ausflugtipps, Ausflugsziele
Ausstellungen
Auto, Verkehr
Bauen, Wohnen
Buch, Bücher
Burg, Burgen, Schloss, Schlösser
Erotik
Essen, Trinken
Events, Veranstaltungen
iFamile, Kind, Kinder
Gastronomie, Restaurants, Hotel, Hotels
Geld, Beruf, Jobs
Handwerk
High-Tech, Technik
Kirche, Kirchen, Kloster, Klöster
Kust, Kultur
Lifestyle, Wellness
Medien, Bildung
Medizin, Gesundheit
Messe, Messen
Museum, Museen
Musik, Tanz
Personen, Persönlichkeiten
Politik, Nachrichten
Rat, Info
Recht, Justiz
Reise, Reisen
Rezept, Rezepte
Sage, Sagen, Legende, Legenden
Shopping, Einkaufen
Sport, Fitness
TV, Kino, Film
Weisheiten
Wetter, Meteorologie
Wissen
Witze, Witziges
Workshops, Kurs, Kurse

22.05.2005
Das konstruktive Misstrauensvotum in Deutschland



Von einem konstruktiven Misstrauensvotum spricht man, wenn das Parlament die Regierung dadurch stürzt, dass es eine Nachfolge wählt und ihr dadurch implizit das Misstrauen ausspricht. Das konstruktive Misstrauensvotum ist eine besondere Ausgestaltung des Misstrauensvotums und stellt das Parlament vor die Verantwortung, eine Regierungskrise aktiv zu entschärfen, indem es die exekutive Macht neu ausrichtet und gestaltet, statt nur zu demonstrieren, dass es mit dem bisherigen Kurs der Regierung nicht einverstanden ist, da dies eine Regierungskrise möglicherweise nur vertiefen oder erst schaffen würde und von der Suche nach konstruktiven Alternativen ablenkte.


Typischerweise schließt das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums die Möglichkeit eines destruktiven Misstrauensvotums aus (reine Abwahl der Regierung).

In Deutschland wird das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums im Bund und in vielen Landesverfassungen verwendet. Auch ist es in einigen Ländern der Europäischen Union gebräuchlich.

Verfassungsrechtliche Grundlagen (Wortlaut)
Der Artikel 67 des Grundgesetzes ist seit dessen Verkündung am 23. Mai 1949 unverändert geblieben, er lautet wie folgt:

Artikel 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen 48 Stunden liegen.

Entstehung
Die Weimarer Verfassung von 1919 hatte die im Nachhinein als solche bezeichnete Schwäche, anstelle eines konstruktiven Misstrauensvotum nur ein destruktives vorzusehen. So bestimmte Artikel 54 dieser Verfassung, dass "[d]er Reichskanzler und die Reichsminister [...] zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags" bedürfen. Jedes Mitglied der Reichsregierung musste zurücktreten, "wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen" entzog. Auf diese Weise bestand für die Reichsregierung stets die Gefahr, von einer Mehrheit aus politisch extrem linken und extrem rechten Kräften aus dem Amt befördert zu werden, deren einzige politische Gemeinsamkeit die Ablehnung der Demokratie war. Nach dem Scheitern der Weimarer Koalition 1930 gab es keine demokratische Mehrheit im Reichstag mehr. Daher ernannte Reichspräsident Paul von Hindenburg Reichsregierungen, die keine Mehrheit im Parlament hatten (Präsidialkabinette), und ließ sie mit Hilfe des Notverordnungsrechtes, das nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung dem Reichspräsidenten in Krisensituationen außerordentliche Befugnisse wie die Grundrechtseinschränkung oder den Einsatz bewaffneter Kräfte zur Durchsetzung des Bundeszwanges einräumte, regieren. Am 30. Januar 1933 ernannte Hindenburg schließlich Adolf Hitler zum Reichskanzler. Aufgrund der unmittelbar einsetzenden Entwicklung hin zum nationalsozialistischen Einparteienstaat war die Weimarer Republik damit als demokratischer Staat am Ende.

Da nach dem Krieg das destruktive Misstrauensvotum neben dem missbrauchsanfälligen Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten als einer der Hauptfehler der Weimarer Verfassung angesehen wurde, war seine Abschaffung im Parlamentarischen Rat, der 1948/49 das Grundgesetz entwarf, unumstritten. Schon der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee hatte die Einrichtung des damals noch "positives Misstrauensvotum" genannten konstruktiven Misstrauensvotums vorgeschlagen. Thomas Dehler von der FDP plädierte zwar noch für einen von Bundestag und Bundesrat gemeinsam gewählten Bundeskanzler, doch da dieser Vorschlag eine Regierungskrise nicht verhindern konnte, wurde er abgelehnt. Zunächst wurde eine Bestätigung der Bundesminister durch den Bundestag ebenso wie die Möglichkeit der Entfernung einzelner Minister aus dem Kabinett über ein destruktives Misstrauensvotum beschlossen; später wurden diese Vorschriften jedoch wieder verworfen, was die durch den Grundgesetzentwurf bereits verbesserte Stellung des Bundeskanzlers zusätzlich stärkte.

Legalität und Legitimität
Eine durch ein konstruktives Misstrauensvotum legal ins Amt gekommene Bundesregierung ist demokratisch vollständig legitimiert. Diese Entscheidung fällte das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer Organklage gegen den Bundespräsidenten. Dieser hatte 1983 den Bundestag aufgelöst, nachdem Bundeskanzler Kohl eine Abstimmung über die Vertrauensfrage absichtlich verloren hatte und so Neuwahlen herbeiführen wollte, da er der Ansicht war, dass seine Regierung besonders für die Umsetzung des NATO-Doppelbeschlusses eine "neue" Legitimation durch das Volk brauchte.

In der Diskussion zwischen Bekanntwerden des konstruktiven Misstrauensvotums und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 1983 (BVerfGE 62, 1) war auch die Argumentation vertreten worden, die FDP sei mit dem "Versprechen" der weiteren Zusammenarbeit mit der SPD in die Bundestagswahl 1980 gegangen; eine Aufkündigung dieser Zusammenarbeit und eine sich anschließende Kooperation mit der CDU/CSU ohne vorherige Neuwahl sei Wählertäuschung und illegitim, mindestens politisch, möglicherweise aber auch rechtlich. Andererseits wurde die Ansicht vertreten, dass CDU/CSU und FDP bereits vor dem konstruktiven Misstrauensvotum vereinbart hätten, zeitnah Neuwahlen herbeizuführen; damit sei das Vertrauen, das die von diesen Parteien getragene Bundestagsmehrheit dem neuen Bundeskanzler ausgesprochen habe, beschränkt gewesen und eine Nichtdurchführung von Neuwahlen deshalb illegitim.

Das Verfassungsgericht hat beiden Argumentationen entschlossen widersprochen: Aufgrund der verfassungsrechtlich formellen Legalität des Verfahrens ist auch die demokratische Legitimität der auf diese Weise ins Amt gekommenen Regierung gesichert. Legitimität ist hier gleich Legalität. Eine weitergehende Legitimation (etwa durch baldige Neuwahl nach der Ablösung der alten Regierung durch konstruktives Misstrauensvotum) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es bezeichnete die Argumentation, eine durch (legales) konstruktives Misstrauensvotum an die Macht gekommene Regierung bedürfe einer besonderen demokratischen Legitimation, als "unverantwortliches Unterfangen" (BVerfGE 62, 1, Absatz 159) .

Diese Rechtsprechung wirkt in zwei Richtungen:
    ▪     Die Regierung hat keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunktes der Bundestagswahl, indem sie die Vertrauensfrage einsetzt.
    ▪     Eine Regierung darf politisch die Frage nach „neuer" politischer Legitimität nicht stellen. Denn sie ist als konstruktive Alternative angetreten. Daraus ergibt sich eine Stärkung des Repräsentationsprinzips und der parlamentarischen Kontinuität. In diesem Sinne ist die Regierung als Parlamentsregierung zu verstehen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Die in Art. 67 GG genannte Frist von 48 Stunden hat die Aufgabe, es dem bisherigen Bundeskanzler zu ermöglichen, mit dem Bundestag oder Teilen von ihm Verhandlungen zu führen, die eventuell zu seiner Nichtabwahl führen könnten. Außerdem sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und es jedem Abgeordneten ermöglicht werden, an der Abstimmung teilzunehmen.

Nach § 97 der Geschäftsordnung des Bundestages muss der Antrag nach Art. 67 GG von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestag oder einer ebensogroßen Fraktion unterzeichnet sein. Enthält der Antrag nicht den Namen einer zum Bundeskanzler zu wählenden Person, so darf er nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, da ein solcher Antrag nicht den Vorschriften des konstruktiven Misstrauensvotums genügt. Die Wahl erfolgt - wie die Wahl des Bundeskanzlers nach Artikel 63 - mit verdeckten Stimmkarten, also geheim. Die Geschäftsordnung sieht auch die Möglichkeit vor, dass es bei der Abstimmung mehrere Kandidaten gibt. In jedem Fall benötigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also eine absolute Mehrheit.

Ist der Antrag nicht erfolgreich, so ergeben sich aus dieser politischen Niederlage der Antragsteller keine verfassungsrechtlichen Konsequenzen.

Ist der Misstrauensantrag jedoch erfolgreich, so muss der Bundespräsident den Beschluss des Bundestages vollziehen und die gesamte Regierung sofort entlassen sowie den neuen Kanzler ernennen. Er hat kein Mitspracherecht während des Verfahrens und keinen Entscheidungsspielraum wie bei der Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage. Allenfalls kann er die rechtlichen Voraussetzungen prüfen, etwa ob der Gewählte wählbar ist (passives Wahlrecht).

Damit endet auch die Amtszeit der bisherigen Bundesminister (Art. 69 GG), die auf Aufforderung des Bundespräsidenten jedoch ihr Amt - genau wie der für einige Minuten oder Stunden weiter amtierende ehemalige Bundeskanzler - bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterführen müssen.

Konstruktives Misstrauensvotum im Verteidigungsfall
Nach dem 1969 durch die Notstandsgesetze ins Grundgesetz eingefügten Artikel 115 h Absatz 2 des Grundgesetzes kann während des Verteidigungsfalls der Gemeinsame Ausschuss dem Bundeskanzler nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Ist die Übernahme der parlamentarischen Aufgaben durch den Gemeinsamen Ausschuss aber gar nicht notwendig, der Bundestag also handlungsfähig, so finden die Vorschriften des Artikels 67 auch im Verteidigungsfall Anwendung.

Artikel 115 h Absatz 2 Satz 2 lautet wie folgt:
Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Misstrauensanträge ohne gleichzeitige Benennung eines Nachfolgers
Ein einzelner Bundesminister kann aus der Bundesregierung nicht "herausgeschossen" werden. Will der Bundestag einen Bundesminister unbedingt aus dem Amt entfernen, so muss er den Bundeskanzler und damit die gesamte Bundesregierung stürzen und darauf vertrauen, dass der neu gewählte Bundeskanzler den umstrittenen Bundesminister nicht erneut ernennen lässt. Tut er es doch, so kann der Bundestag ihn allenfalls erneut stürzen, da nach Artikel 64 des Grundgesetzes die Bundesminister ausschließlich vom Bundeskanzler bestimmt werden.

Allerdings kann jeder Bundesminister (und auch der Bundeskanzler) vom Bundestag aufgefordert werden, von seinem Amt zurückzutreten. Obwohl der betreffende Bundesminister in der Regel dieser Aufforderung nachkommen würde, da er offenbar politisch nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages (und damit nicht mehr aller Mitglieder der seine Bundesregierung tragenden Koalition) genießt, so ist er dazu verfassungsrechtlich in keiner Weise verpflichtet. Vielmehr ist ein solcher Antrag und ein entsprechender Beschluss des Bundestages nur deswegen verfassungsrechtlich zulässig und unbedenklich, weil er keinerlei verfassungsrechtliche Konsequenzen hat.

Politische Wirkung
Neben der verfassungsrechtlichen Legalität und damit der - nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - verfassungsrechtlichen Legitimität hat ein konstruktives Misstrauensvotum auch erhebliche politische Wirkung. Da in Deutschland Minderheitsregierungen äußerst selten und dann in der Regel auch nur kurzlebig sind, bedarf ein erfolgreiches konstruktives Misstrauensvotum stets einer Veränderung der politischen Ausrichtung von einigen Mitgliedern der bisherigen Mehrheit. So hatten vor dem konstruktiven Misstrauensvotum 1972 einige SPD- und FDP-Fraktionsmitglieder ihren Wechsel zur CDU/CSU erklärt, vor dem Misstrauensvotum 1982 wechselte die FDP aus einer rot-gelben in eine schwarz-gelbe Koalition. Von den von diesem Wechsel negativ betroffenen Gruppen wird eine solche Veränderung regelmäßig als "Verrat" und Wählertäuschung delegitimiert, diejenigen, welche die Koalition wechseln, bezeichnen dies als zur Durchsetzung ihrer Interessen politisch notwendig.

Das konstruktive Misstrauensvotum erhält seine Besonderheit durch die Tatsache, dass nicht nur der bisherige Bundeskanzler abgewählt, sondern auch - und dies gleichzeitig - ein neuer Bundeskanzler bestimmt wird. Die Mehrheit, die den Bundeskanzler ablösen muss, muss sich also zur gleichen Zeit auf einen Nachfolger geeinigt haben, ansonsten ist der Antrag unzulässig. Durch diese Verpflichtung wird die starke Stellung des Bundeskanzlers in der Verfassungskonstruktion des Grundgesetzes abermals betont: Es genügt zu seiner Abwahl nicht, dass er eine Mehrheit des Bundestages gegen sich hat; vielmehr muss der Bundestag eine bessere Alternative zu ihm wählen.

Quelle: www.wikipedia.de

Literatur
    ▪     Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band 2: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung. Beck, München 1980, ISBN 3-406-07018-3
    ▪     Rolf Schmidt: Staatsorganisationsrecht. 2. Auflage. Rolf Schmidt Verlag, Bremen 2001, ISBN 3-934053-22-X
    ▪     Wolfgang Rudzio: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 6. Auflage. UTB, Stuttgart 2003, ISBN 3-825-21280-7
    ▪     Rainer Barzel: Die Tür blieb offen. Mein persönlicher Bericht über Ostverträge, Mißtrauensvotum, Kanzlersturz. Bouvier, Bonn 1998, ISBN 3-416-02836-8





Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage, in dem es sich zur Legitimität des konstruktiven Misstrauensvotums äußert


Startseite - Archiv - Top-Tipps - Wir über uns - Artikel veröffentlichen - Werbung - Newsletter - Hotels - Tickets - Routenplaner - Adressen-Suche - Suchhilfe Artikel - Suchhilfe Adressen - Aktuelle Artikel - Impressum



Die 20 aktuellsten Artikel bei click2day:




Vitaculture - Ermässigungen im Elsass

Römische Badruinen - Baden-Baden Museum antiker Badkultur

Burg Landeck Fest 2008 - Klingenmünster / Pfalz

Glückliche Menschen leben länger - Landespsychologentag in Stuttgart

Wenn das Deo die Haut reizt

Formel für die optimale Absatzhöhe

Ihr Coach - Hans-Peter Merkel

Der Blumenladen in Speyer

8. Afrika-Fest - Juni 2008 - Freudenstadt

Villa Visconti in Bietigheim-Bissingen

Aromaöle und ihre Verwendung

Hafenkulturfest - Juni 2008 - Karlsruhe

Fest der Innenhöfe und Museumsnächte - Juni 2008 - Freiburg

20. Vogtsburger Kunst- und Kunsthandwerkstage - Vogtsburg

Skulpturenpark - Wörth

Schlemmer-Brunch - Beim Schupi - d'Badisch Bühn

Beim Schupi - Die "Groove" live aus dem Wohnzimmer

Sommerkino im Biergarten - Beim Schupi - Karlsruhe

Die Jagd nach dem Zylinder - Pfundtners Bauerntheater - Beim Schupi - Karlsruhe



Deutschlandfunk
SWR 2 Eckpunkt
SWR 2 Forum
Radio SWR2 Wissen

Geschichte - Adel
Geschichte
Presseschau
Recht + Justiz
Zitate

Werbemöglichkeiten:
BASIC (kostenlos)
BASIC XL
PROFI
PREMIUM
PREMIUM PLUS

pdf-Formular
Firmen-Eintrag
Bannerwerbung

Newsletter bestellen