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13.02.2006
Arbeitslosengeld II - Fehlanreize beheben - Februar 2006



Unverheiratete, volljährige, unter 25-Jährige sollen grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden. Damit wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt.


Ziel sei nicht, pauschal das Arbeitslosengeld-II (ALG-II) für unter 25-Jährige zu kürzen, sagte der Sprecher des Arbeitsministeriums, Stefan Giffeler: "Sondern es geht um einen effizienten und gerechten Einsatz der Steuermittel des ALG-II." 

Seit der Einführung der Hartz-Gesetze sind viele anspruchsberechtigte Jugendliche aus dem Elternhaus ausgezogen. Sie haben eine eigene Bedarfsgemeinschaft gegründet und damit Anspruch auf höhere Leistungen. Diese Fehlsteuerung wird nun behoben.

Was ändert sich für ALG-II-Empfänger unter 25 Jahren?

Sie werden keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine eigene Wohnung mehr haben. Nur wer aus zwingenden Gründen auszieht, erhält eine eigene Wohnung und auch künftig 100 Prozent der Regelleistung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Ausbildung einen Umzug notwendig macht.

Wie die unter 18-Jährigen, die noch im Elternhaus wohnen, haben sie künftig Anspruch auf 80 Prozent der Regelleistung. 

Das Einkommen der Eltern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird angerechnet. Die Neuregelung soll ab dem 1. April 2006 gelten. Betroffen sind Jugendliche, die ab diesem Datum aus dem Elternhaus ausziehen.

Die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag

"Wir werden eine Präzisierung bei der Definition der Bedarfsgemeinschaften vornehmen. Künftig sollen unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Kinder grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden. ... Unter 25-Jährige, die erstmals eine eigene Wohnung beziehen wollen, können künftig nur noch Leistungen erhalten, wenn sie vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen. Damit wollen wir verhindern, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld-II-Ansprüche geltend zu machen."





www.bundesregierung.de


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