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26.03.2005
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich



Zugegeben: In anderen EU-Mitgliedsländern (z.B. Belgien, Niederlande, Grossbritannien) ist sie leichter zu bekommen; in Frankreich leider nicht ganz so einfach.

Die Rede ist von der Carte de Séjour:
Wer als EU-AusländerIn nicht nur zum Urlaub oder kurzfristig zu schulischen Zwecken (z.B. Sprachschule oder Workcamp) sondern aus beruflichen Gründen nach Frankreich kommt und länger als drei Monate bleibt, ist (bei sehr wenigen Ausnahmen) nach französischem
und europäischem Gesetz verpflichtet, sich bei der französischen Behörde zu melden und, unter Vorlage diverser Dokumente und Beglaubigungen, eine CARTE DE SEJOUR, also eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

Auch Studenten oder Au-Pairs, deren Engagement in Frankreich länger als drei Monate dauert, müssen nach dem Gesetz eine Carte de Séjour beantragen. Dies wird zwar nicht in jedem Fall eingehalten und ist auch schwer kontrollierbar, wäre aber ungesetzlich! Dafür kann man zwar nicht des Landes verwiesen werden, aber damit hängen oft Versicherungs- Steuer- und Haftungsfragen zusammen, die bei einem längeren Frankreich-Aufenthalt in eine verantwortungsbewusste
Gesamtkalkulation einbezogen werden sollten.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: >Grenzgänger< die innerhalb 30 Kilometer im deutsch-französischen Grenzgebiet der jeweils anderen Grenzseite wohnen (also täglich nach der Arbeit NACH HAUSE zurück fahren, unterliegen anderen Bestimmungen, die Sie von den jeweiligen Bürgermeisterämtern erfahren. Fahren Sie nicht täglich nach Hause, sondern haben auf der französischen Seite eine Wohnung gemietet
(gilt auch für Untermieter und Wochenendheimfahrer), so unterliegen Sie eigentlich der Pflicht, sich in Frankreich anzumelden und eine Carte de Séjour zu beantragen. Schon wegen dem entgangenen
Steueraufkommen wird das von einigen Behörden (Bürgermeisterämter, Zoll, Arbeitsämter) im Grenzgebiet kontrolliert.

Eine weitere Ausnahme besteht z.B. für Handwerker, Geschäftsleute, Handelsvertreter oder Reiseleiter, die zwar in Deutschland ein Geschäft angemeldet haben, aber häufig beruflich in Frankreich unterwegs sind:
Auch sie brauchen keine französische Carte de Séjour, da sie ja weiterhin in Deutschland gemeldet sind und dort ihre LEBENS- UND BERUFSGRUNDLAGE haben.

Beispiel Reiseleiterin: Hat Ihr Auftraggeber, also der Reiseveranstalter, seinen Firmensitz in Deutschland, und Sie begleiten einen Flug oder einen Reisebus nur sporadisch nach Frankreich, so benötigen Sie keine
Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich. Sind Sie jedoch fest in Frankreich ansässig, haben also in Frankreich Ihren Wohnsitz und Ihre Lebensgrundlage, und übernehmen hier ständig Reisegruppen,
müssen Sie sich in Frankreich als freie Reiseleiterin selbständig machen und entsprechend verfahren, egal in welchem Land Ihr Reiseunternehmen seinen Sitz hat. Zumindest sieht es das Gesetz so vor!

Aber das Gesetz sieht beim Reiseleiterberuf eine weitere Beschränkung in Frankreich und Monaco vor: Zwar dürfen Sie die Reisegruppe begleiten, aber Sie dürfen KEINE Stadtführungen oder Museumsführungen vornehmen, wenn Sie nicht eine entsprechende Prüfung vor einer französischen oder monegassischen Tourismusbehörde abgelegt haben! Denn eigentlich müsste das Reiseunternehmen für gezielte Stadtführungen eine geschulte und zugelassene Fachkraft beim Touristenbüro MIETEN! Wird dies unterlassen, so hat es zumindest in Paris und Monte Carlo schon Geldstrafen geregnet.

Von Monaco ist bekannt, dass unqualifizierte Reiseleitungen des Landes verwiesen wurden. Denn Monaco gehört nicht zur EU und ist unabhängig von französischen und europäischen Gesetzen! Was in Frankreich noch erlaubt oder toleriert ist, wird von den monegassischen Behörden als SCHWARZARBEIT mit allen Folgen angesehen!

Beispiel Handelsvertreter und Geschäftsleute: Natürlich können Sie in Frankreich frei herum reisen und ohne Carte de Séjour Geschäfte machen bzw. entsprechende Kontakte knüpfen, wenn der Firmensitz
sich im Ausland befindet. Befindet sich der Sitz aber in Frankreich, unterliegen Sie allen o.g. französischen Pflichten.

ABER:
VORÜBERGEHEND ENTSANDE FACHKRÄFTE:
Firmen mit Sitz ausserhalb Frankreichs können Fachkräfte zu einem VORÜBERGEHENDEN Arbeitsaufenthalt (gültig bis zu zwei Jahren, einmal verlängerbar) nach Frankreich entsenden. Dabei bleiben Sie im Ausland wohnhaft und auch dort steuer- und versicherungspflichtig. Sie benötigen keine Carte de Séjour, auch wenn Sie sich länger
als drei Monate in Frankreich aufhalten und arbeiten. Grundlage für diese Einschätzung ist immer der Hauptsitz
des Unternehmens!

Merke: Die Carte de Séjour muss spätestens nach drei Monaten Aufenthalt, aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Arbeits-, Studien- oder Geschäftsaufnahme beantragt werden! Die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder das Studium dürfen jedoch sofort nach der Einreise nach Frankreich aufgenommen werden, auch wenn die Carte de Séjour erst viele Wochen oder mitunter auch Monate später (!!!) endlich von den französischen Behörden ausgestellt wird.

Unterdessen gilt die von der Behörde provisorisch ausgestellte Bestätigung der Antragstellung. Normalerweise gehen Sie wegen der Carte de Séjour auf das Bürgermeisteramt (Mairie) Ihrer neuen Wohngemeinde oder dort zur Gemeinde-Polizei (Police Municipale). In Paris und in einigen Grossstädten und Ballungsgebieten müssen Sie sich direkt an die zentrale Préfectur wenden, deren Adressen Sie von jeder Polizeidienststelle erfahren.

Obwohl das europäische Recht die freie Niederlassung und Berufsausübung in einem EU-Mitgliedstaat vorsieht und gesetzlich regelt, muss man sich im Einzelfall (örtlich und regional liegen sehr unterschiedliche Erfahrungen vor) dieses Recht mitunter erst über bürokratische Hürden erkämpfen. Merke: Bringen Sie Geduld, Disziplin und Freundlichkeit mit, lassen Sie die Behördenmitarbeiter trotzdem mit Fingerspitzengefühl merken, dass Sie als AntragstellerIn über die von Frankreich unterschriebenen europäischen Gesetze und Ihre Rechte Bescheid wissen, ohne jedoch gleich mit der Faust auf den Tisch zu schlagen! Wir haben uns verstanden?

Folgende Dokumente müssen i.d.R.für die Carte de Séjour vorgelegt werden: - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (deren Gültigkeit muss mindestens sechs Monate länger betragen, als der beantragte Aufenthaltszeitraum). - Ihre Geburtsurkunde (oder Auszug aus Ihrem Familienstammbuch) in beglaubigter französischer Übersetzung. (Fordern Sie am besten Ihre Geburtsurkunde auf dem heimatlichen Standesamt gleich auf einem
>Internationalen Formular< an; es erspart Ihnen die relativ teuere Übersetzung ins Französische!) - Französischer Mietvertrag oder Nachweis einer Unterkunft bzw. Nachweis über Haus- oder Wohneigentum in Frankreich. - Nachweis über Verträge auf Ihren Namen mit der französischen Elektrizitäts- und Telefongesellschaft
und deren letzte bezahlte Rechnung. - Nachweis über einen Arbeitsvertrag, oder über eine selbständige Berufsausübung (Finanzamt, Gewerbeschein) oder über einen Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können (z.B. Bankauszüge
oder regelmässige Geldüberweisungen, übersetzte Rentenbescheide, u.a.), ohne dem französischen Staat, z.B. der Sozialhilfe (aide social) oder Familienbeihilfe (allocation familal), zur Last zu fallen.
- Nachweis über eine gesetzliche französische Krankenversicherung (Caisse Assurance maladie, sécurité social) - Mindestens sechs neue Passfotos, schwarz-weiss, ein Ohr frei. - Zwei mit Normalbriefporto frankierte und an Ihre eigene französische Anschrift adressierte Briefumschläge. - In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen (z.B. ein polizeiliches Führungszeugnis Ihres Heimatlandes, in französischer beglaubigter Übersetzung), bei Geschiedenen die Scheidungsurkunde (ebenfalls immer in französischer beglaubigter Übersetzung),
u.a. verlangt werden. - Studenten benötigen ausserdem die Immatrikulationsbescheinigung der Französischen Universität, eine Bescheinigung zur Krankenversicherung sowie den Nachweis über regelmässige Einkünfte (z.B. Stipendium oder Überweisungen aus dem Ausland). - Au-Pair's benötigen zusätzlich einen Brief Ihrer Gastfamilie, mit den Nachweisen über Verdienst, Wohnsitz und Krankenversicherung; mitunter wird auch der Nachweis des Besuchs einer Sprachschule verlangt, da ja im Prinzip der Sprachschulbesuch (gesetzlicher) Teil des Au-Pair-Vertrages ist.

Die Antragstelle gibt Ihnen eine Bestätigung und schickt die Akte zur Prefektur, einer zentralen Provinz-Behörde. Nach einiger Zeit bekommen Sie die Aufforderung, eine vorübergehende Aufenthaltsbestätigung (Carte de Séjour provisoir) abzuholen. Danach können wieder Wochen vergehen, bis Sie die schriftliche Aufforderung erhalten, Ihre i.d.R. fünf Jahre gültige (Carte de Séjour définitiv) in Empfang zu nehmen, die in Form, Inhalt und Farbe stark an den französischen Personalausweis erinnert und in der Regel für das gesamte französische Staatsgebiet gültig ist; jedoch nicht für Monaco, nicht für Andorra, nicht für einige Kanalinseln und nicht für einige französische Überseegebiete gilt.

Achtung: Lassen sie sich durch diese bürokratischen Hürden nicht in Ihrer beruflichen Tätigkeit beirren! Sie dürfen vom ersten Tag an arbeiten oder studieren, völlig unabhängig von der Zeitspanne, die eine Behörde für die Ausstellung Ihrer Papiere benötigt!

Für Sie ist die Carte de Séjour das gleiche, wie für Franzosen der Personalausweis (Carte d`Identité). Sie können damit z.B. Bankkonten eröffnen, ins europäische Ausland reisen, sich ausweisen, französische Wahlunterlagen bestellen.

Merke: Sobald Sie eine französische Carte de Séjour besitzen, ist Ihr deutscher Personalausweis nicht mehr gültig! Sie unterliegen ab diesem Zeitpunkt als sogenannte >Auslandsdeutsche< , bei wenigen Ausnahmen (z.B. Militärgesetz oder volles Wahlrecht) den französischen Gesetzen, auch den Arbeits- und Sozialgesetzen sowie dem Steuer-, Versicherungs- und KFZ-Recht. Mit Ihrer Anmeldung in Frankreich sind Sie in Deutschland rechtlich abgemeldet und nicht mehr in Deutschland, sondern i.d.R. in Frankreich steuerpflichtig, einige Ausnahmen siehe: Doppelbesteuerungsabkommen.

Vergessen Sie trotzdem nicht, in Deutschland alles zu regeln und sich dort polizeilich abzumelden, sonst kann es grossen Ärger geben, der oft teuer wird. Unbedingt beachten: Postvollmacht und Nachsendeanträge!
Keine Angst: Sie verlieren nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenigstens nicht so leicht...

mailto:frankreich.kontakte@wanadoo.fr
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von Michael Kuss




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