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26.03.2005
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich
Zugegeben: In anderen EU-Mitgliedsländern (z.B. Belgien, Niederlande,
Grossbritannien) ist sie leichter zu bekommen; in Frankreich leider
nicht ganz so einfach.
Die Rede ist von der Carte de Séjour:
Wer als EU-AusländerIn nicht nur zum Urlaub oder kurzfristig zu
schulischen Zwecken (z.B. Sprachschule oder Workcamp) sondern aus
beruflichen Gründen nach Frankreich kommt und länger als drei Monate
bleibt, ist (bei sehr wenigen Ausnahmen) nach französischem
und europäischem Gesetz verpflichtet, sich bei der französischen
Behörde zu melden und, unter Vorlage diverser Dokumente und
Beglaubigungen, eine CARTE DE SEJOUR, also eine Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
Auch Studenten oder Au-Pairs, deren Engagement in Frankreich länger als
drei Monate dauert, müssen nach dem Gesetz eine Carte de Séjour
beantragen. Dies wird zwar nicht in jedem Fall eingehalten und ist auch
schwer kontrollierbar, wäre aber ungesetzlich! Dafür kann man zwar
nicht des Landes verwiesen werden, aber damit hängen oft Versicherungs-
Steuer- und Haftungsfragen zusammen, die bei einem längeren
Frankreich-Aufenthalt in eine verantwortungsbewusste
Gesamtkalkulation einbezogen werden sollten.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: >Grenzgänger< die innerhalb 30
Kilometer im deutsch-französischen Grenzgebiet der jeweils anderen
Grenzseite wohnen (also täglich nach der Arbeit NACH HAUSE zurück
fahren, unterliegen anderen Bestimmungen, die Sie von den jeweiligen
Bürgermeisterämtern erfahren. Fahren Sie nicht täglich nach Hause,
sondern haben auf der französischen Seite eine Wohnung gemietet
(gilt auch für Untermieter und Wochenendheimfahrer), so unterliegen Sie
eigentlich der Pflicht, sich in Frankreich anzumelden und eine Carte de
Séjour zu beantragen. Schon wegen dem entgangenen
Steueraufkommen wird das von einigen Behörden (Bürgermeisterämter, Zoll, Arbeitsämter) im Grenzgebiet kontrolliert.
Eine weitere Ausnahme besteht z.B. für Handwerker, Geschäftsleute,
Handelsvertreter oder Reiseleiter, die zwar in Deutschland ein Geschäft
angemeldet haben, aber häufig beruflich in Frankreich unterwegs sind:
Auch sie brauchen keine französische Carte de Séjour, da sie ja
weiterhin in Deutschland gemeldet sind und dort ihre LEBENS- UND
BERUFSGRUNDLAGE haben.
Beispiel Reiseleiterin: Hat Ihr Auftraggeber, also der
Reiseveranstalter, seinen Firmensitz in Deutschland, und Sie begleiten
einen Flug oder einen Reisebus nur sporadisch nach Frankreich, so
benötigen Sie keine
Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich. Sind Sie jedoch
fest in Frankreich ansässig, haben also in Frankreich Ihren Wohnsitz
und Ihre Lebensgrundlage, und übernehmen hier ständig Reisegruppen,
müssen Sie sich in Frankreich als freie Reiseleiterin selbständig
machen und entsprechend verfahren, egal in welchem Land Ihr
Reiseunternehmen seinen Sitz hat. Zumindest sieht es das Gesetz so vor!
Aber das Gesetz sieht beim Reiseleiterberuf eine weitere Beschränkung
in Frankreich und Monaco vor: Zwar dürfen Sie die Reisegruppe
begleiten, aber Sie dürfen KEINE Stadtführungen oder Museumsführungen
vornehmen, wenn Sie nicht eine entsprechende Prüfung vor einer
französischen oder monegassischen Tourismusbehörde abgelegt haben! Denn
eigentlich müsste das Reiseunternehmen für gezielte Stadtführungen eine
geschulte und zugelassene Fachkraft beim Touristenbüro MIETEN! Wird
dies unterlassen, so hat es zumindest in Paris und Monte Carlo schon
Geldstrafen geregnet.
Von Monaco ist bekannt, dass unqualifizierte Reiseleitungen des Landes
verwiesen wurden. Denn Monaco gehört nicht zur EU und ist unabhängig
von französischen und europäischen Gesetzen! Was in Frankreich noch
erlaubt oder toleriert ist, wird von den monegassischen Behörden als
SCHWARZARBEIT mit allen Folgen angesehen!
Beispiel Handelsvertreter und Geschäftsleute: Natürlich können Sie in
Frankreich frei herum reisen und ohne Carte de Séjour Geschäfte machen
bzw. entsprechende Kontakte knüpfen, wenn der Firmensitz
sich im Ausland befindet. Befindet sich der Sitz aber in Frankreich, unterliegen Sie allen o.g. französischen Pflichten.
ABER:
VORÜBERGEHEND ENTSANDE FACHKRÄFTE:
Firmen mit Sitz ausserhalb Frankreichs können Fachkräfte zu einem VORÜBERGEHENDEN
Arbeitsaufenthalt (gültig bis zu zwei Jahren, einmal verlängerbar) nach
Frankreich entsenden. Dabei bleiben Sie im Ausland wohnhaft und auch
dort steuer- und versicherungspflichtig. Sie benötigen keine Carte de
Séjour, auch wenn Sie sich länger
als drei Monate in Frankreich aufhalten und arbeiten. Grundlage für diese Einschätzung ist immer der Hauptsitz
des Unternehmens!
Merke: Die Carte de Séjour
muss spätestens nach drei Monaten Aufenthalt, aber innerhalb von
vierzehn Tagen nach Arbeits-, Studien- oder Geschäftsaufnahme beantragt
werden! Die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder das Studium
dürfen jedoch sofort nach der Einreise nach Frankreich aufgenommen
werden, auch wenn die Carte de Séjour erst viele Wochen oder mitunter
auch Monate später (!!!) endlich von den französischen Behörden ausgestellt wird.
Unterdessen gilt die von der Behörde provisorisch ausgestellte
Bestätigung der Antragstellung. Normalerweise gehen Sie wegen der Carte
de Séjour auf das Bürgermeisteramt (Mairie) Ihrer neuen Wohngemeinde
oder dort zur Gemeinde-Polizei (Police Municipale). In Paris und in
einigen Grossstädten und Ballungsgebieten müssen Sie sich direkt an die
zentrale Préfectur wenden, deren Adressen Sie von jeder
Polizeidienststelle erfahren.
Obwohl das europäische Recht die freie Niederlassung und Berufsausübung
in einem EU-Mitgliedstaat vorsieht und gesetzlich regelt, muss man sich
im Einzelfall (örtlich und regional liegen sehr unterschiedliche
Erfahrungen vor) dieses Recht mitunter erst über bürokratische Hürden
erkämpfen. Merke: Bringen Sie Geduld, Disziplin und Freundlichkeit mit,
lassen Sie die Behördenmitarbeiter trotzdem mit Fingerspitzengefühl
merken, dass Sie als AntragstellerIn über die von Frankreich
unterschriebenen europäischen Gesetze und Ihre Rechte Bescheid wissen,
ohne jedoch gleich mit der Faust auf den Tisch zu schlagen! Wir haben
uns verstanden?
Folgende Dokumente müssen i.d.R.für die Carte de Séjour vorgelegt
werden: - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (deren Gültigkeit
muss mindestens sechs Monate länger betragen, als der beantragte
Aufenthaltszeitraum). - Ihre Geburtsurkunde (oder Auszug aus Ihrem
Familienstammbuch) in beglaubigter französischer Übersetzung. (Fordern
Sie am besten Ihre Geburtsurkunde auf dem heimatlichen Standesamt
gleich auf einem
>Internationalen Formular< an; es erspart Ihnen die relativ
teuere Übersetzung ins Französische!) - Französischer Mietvertrag oder
Nachweis einer Unterkunft bzw. Nachweis über Haus- oder Wohneigentum in
Frankreich. - Nachweis über Verträge auf Ihren Namen mit der
französischen Elektrizitäts- und Telefongesellschaft
und deren letzte bezahlte Rechnung. - Nachweis über einen
Arbeitsvertrag, oder über eine selbständige Berufsausübung (Finanzamt,
Gewerbeschein) oder über einen Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt
selbst bestreiten können (z.B. Bankauszüge
oder regelmässige Geldüberweisungen, übersetzte Rentenbescheide, u.a.),
ohne dem französischen Staat, z.B. der Sozialhilfe (aide social) oder
Familienbeihilfe (allocation familal), zur Last zu fallen.
- Nachweis über eine gesetzliche französische Krankenversicherung
(Caisse Assurance maladie, sécurité social) - Mindestens sechs neue
Passfotos, schwarz-weiss, ein Ohr frei. - Zwei mit Normalbriefporto
frankierte und an Ihre eigene französische Anschrift adressierte
Briefumschläge. - In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen (z.B. ein
polizeiliches
Führungszeugnis Ihres Heimatlandes, in französischer beglaubigter
Übersetzung), bei Geschiedenen die Scheidungsurkunde (ebenfalls immer
in französischer beglaubigter Übersetzung),
u.a. verlangt werden. - Studenten benötigen ausserdem die
Immatrikulationsbescheinigung der Französischen Universität, eine
Bescheinigung zur Krankenversicherung sowie den Nachweis über
regelmässige Einkünfte (z.B. Stipendium oder Überweisungen aus dem
Ausland). - Au-Pair's benötigen zusätzlich einen Brief Ihrer
Gastfamilie, mit den
Nachweisen über Verdienst, Wohnsitz und Krankenversicherung; mitunter
wird auch der Nachweis des Besuchs einer Sprachschule verlangt, da ja
im Prinzip der Sprachschulbesuch (gesetzlicher) Teil des
Au-Pair-Vertrages ist.
Die Antragstelle gibt Ihnen eine Bestätigung und schickt die Akte zur
Prefektur, einer zentralen Provinz-Behörde. Nach einiger Zeit bekommen
Sie die Aufforderung, eine vorübergehende Aufenthaltsbestätigung (Carte
de Séjour provisoir) abzuholen. Danach können wieder Wochen vergehen,
bis Sie die schriftliche Aufforderung erhalten, Ihre i.d.R. fünf Jahre
gültige (Carte de Séjour définitiv) in Empfang zu nehmen, die in Form,
Inhalt und Farbe stark an den französischen Personalausweis erinnert
und in der Regel für das gesamte französische Staatsgebiet gültig ist;
jedoch nicht für Monaco, nicht für Andorra, nicht für einige
Kanalinseln und nicht für einige französische Überseegebiete gilt.
Achtung: Lassen sie sich durch diese bürokratischen Hürden nicht in
Ihrer beruflichen Tätigkeit beirren! Sie dürfen vom ersten Tag an
arbeiten oder studieren, völlig unabhängig von der Zeitspanne, die eine
Behörde für die Ausstellung Ihrer Papiere benötigt!
Für Sie ist die Carte de Séjour das gleiche, wie für Franzosen der
Personalausweis (Carte d`Identité). Sie können damit z.B. Bankkonten
eröffnen, ins europäische Ausland reisen, sich ausweisen, französische
Wahlunterlagen bestellen.
Merke: Sobald Sie eine französische Carte de Séjour besitzen, ist Ihr
deutscher Personalausweis nicht mehr gültig! Sie unterliegen ab diesem
Zeitpunkt als sogenannte >Auslandsdeutsche< , bei wenigen
Ausnahmen (z.B. Militärgesetz oder volles Wahlrecht) den französischen
Gesetzen, auch den Arbeits- und Sozialgesetzen sowie dem Steuer-,
Versicherungs- und KFZ-Recht. Mit Ihrer Anmeldung in Frankreich sind
Sie in Deutschland rechtlich abgemeldet und nicht mehr in Deutschland,
sondern i.d.R. in Frankreich steuerpflichtig, einige Ausnahmen siehe:
Doppelbesteuerungsabkommen.
Vergessen Sie trotzdem nicht, in Deutschland alles zu regeln und sich
dort polizeilich abzumelden, sonst kann es grossen Ärger geben, der oft
teuer wird. Unbedingt beachten: Postvollmacht und Nachsendeanträge!
Keine Angst: Sie verlieren nicht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenigstens nicht so leicht...
mailto:frankreich.kontakte@wanadoo.fr
Deutsch-Französischer Presse-, Informations- & Berater-Service
www.kussmanuskripte.de
von Michael Kuss
www.frankreichkontakte.de
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