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30.04.2005
Gebrauchtwagenhändler können für "Kolbenfresser" nach 88.000 Kilometern haften (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2005, Az.: 24 U 198/04)
Erleidet ein moderner Mittelklassewagen mit Dieselmotor bei einem Kilometerstand von 88.000 Kilometern einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Der Gebrauchtwagenhändler, der diesen Wagen verkauft hat, kann daher zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein. So entschied am 04. März 2005 das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt. (Az.: 24 U 198/04)
In vorliegendem Fall hatte der Kläger beim beklagten Gebrauchtwagenhändler einen rund vier Jahre alten Pkw mit Dieselmotor und einem Kilometerstand von 80.146 Kilometern gekauft. Vier Monate nach dem Kauf erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 Kilometern einen schweren Motorschaden in Form eines Kolbenfressers, obwohl der Motor mit ausreichend Kühl- und Schmiermittel befüllt war. Der Kläger musste einen Austauschmotor einsetzen lassen und verlangte die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 5.000 Euro vom Beklagten ersetzt.
Zur Begründung führte das OLG Frankfurt aus, dass der Kläger vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 3 BGB die Zahlung der 5.000 Euro verlangen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Pkw bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor. Von einem solchen Pkw kann ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwartet werden.
Das Fahrzeug hat bei einem Kilometerstand von 88.000 Kilometern unvermittelt einen schweren Motorschaden erlitten, wobei nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Klägers hindeutet. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war, ohne dass es auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang ankommt.
Autor: Thorsten Kraft (Jurist & Journalist)
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Gesetzes-Auszug:
§ 437 Nr. 3 BGB - Rechte des Käufers
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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