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30.04.2005
Betrug durch Einrichten und Verwenden einer falschen E-Mail-Adresse?



Es wird viel in der Literatur diskutiert, inwieweit die Nutzung einer falschen - also unter Angabe fehlerhafter personenbezogener Daten erstellt - E-Mail-Adresse strafbar ist.
Dies wird deshalb diskutiert, weil es immer wieder vorkommt, dass Personen falsche Angaben beim Einrichten der E-Mail-Adresse machen.

Hier ist zu differenzieren. Werden deshalb falsche Angaben gemacht, um damit im rechtsgeschäftlichen Verkehr tätig werden zu können, handelt es sich sicherlich um eine Strafbarkeit im Sinne des § 269 StGB. Dient sie nur dem Gedankenaustausch im Internet, also ohne rechtsgeschäftlichen Hintergrund, kann man wohl nicht von einer Strafbarkeit ausgehen.

Autor: Thorsten Kraft (Jurist & Journalist)

---
Gesetzes-Auszug:

§ 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.








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