15.05.2008
Ehevertrag mit Ausschluss des Alters-Unterhalts ist wirksam (BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az.: XII ZR 238/03)
Einseitige Eheverträge, die den nachehelichen Unterhalt ausschließen, sind nicht immer sittenwidrig. Dies gilt vor allem dann, wenn ein älteres kinderloses Paar heiratet und zu diesem Zeitpunkt jeweils einen Gutteil der Altersversorgung bereits aufgebaut hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 12. Januar 2005 veröffentlichten Urteil. (AZ: XII ZR 238/03)
Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Frau geklagt, die im Alter von 44 Jahren einen damals 46-jährigen Zahnarzt geheiratet hatte. Während der 14-jährigen Ehe hatte sie laut Urteil in der Praxis des Mannes gegen "hohes Entgelt" mitgearbeitet. In dem Ehevertrag hatten die beiden nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen. Der Zahnarzt hatte sich jedoch verpflichtet, im Scheidungsfall rund 40.000 Euro Unterhaltsabfindung zu zahlen. Zudem wollte er die Beiträge der Frau für ihre Rentenversicherung übernehmen, falls sie unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne.
Bei der Scheidung machte die Frau aber Sittenwidrigkeit des Ehevertrags geltend. Sie verlangte für ihre Rentenanwartschaft - weil sie während der Ehe weniger verdient hatte wie ihr Mann - den so genannten Versorgungsausgleich.
Dem folgten die Richter nicht. Der Vertragsabschluss der Ehegatten sei wirksam und nicht sittenwidrig, da diese ein Alter erreicht hätten, in dem ein Großteil der Altersvorsorge bereits erworben und keine Kinder mehr zu erwarten seien, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Ehefrau erhielt damit nicht mehr, als im Ehevertrag vorgesehen war.
§ 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 242 BGB- Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 1408 BGB - Ehevertrag, Vertragsfreiheit (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§ 1585 BGB - Art der Unterhaltsgewährung (1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.