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10.05.2005
Jura-Wissen: Informationelle Selbstbestimmung - Was bedeutet das?




Kurz beantwortet bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat im Volkszählungsurteil (Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) vom 15.12.1983 erstmals anerkannt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt. Das Gericht hat dazu ausgeführt:

"Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig."

Es besteht demnach ein "Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten". Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird als besondere Ausprägung des schon zuvor grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Wie dieses wird es verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet.

Die Grundaussage des Volkszählungsurteils zur informationellen Selbstbestimmung läßt sich mit dem Satz zusammenfassen: So viel Freiheit wie möglich und so viel Bindung wie nötig. Die Freiheit der Bürger wird dabei grundsätzlich vorangestellt; zugleich wird den Anforderungen der Gemeinschaft Rechnung getragen.

Autor: Thorsten Kraft (Jurist & Journalist)

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Gesetzes-Auszug:

Art. 1 GG - Menschenwürde-Garantie

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. 

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2 GG - Allgemeine Handlungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.








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