15.03.2005
BGH betont Aufklärungspflicht von Ärzten - Beipackzettel reicht bei schweren Nebenwirkungen nicht aus (Az: VI ZR 289/03)
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Anspruch von Patienten auf Schadenersatz wegen der Nebenwirkung von Medikamenten gestärkt. Nach dem am 15.03.2005 verkündeten Urteil können sich Ärzte nicht darauf verlassen, dass ihre Patienten den Beipackzettel lesen, sondern müssen zumindest auf schwerwiegende Risiken auch mündlich hinweisen. (Az: VI ZR 289/03)
In dem entschiedenen Fall litt eine Raucherin an starken Beschwerden während ihrer Menstruation. Ihre Frauenärztin verschrieb ihr deshalb eine "Pille" der so genannten dritten Generation. Ausweislich des Beipackzettels führte das Hormonpräparat bei Raucherinnen zu einem erhöhten Risiko von Gefäßveränderungen mit schwerwiegenden möglichen Folgen, wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Raucherinnen über 30 Jahren sollten das Mittel daher nicht einnehmen.
Nach knapp zwei Einnahmemonaten erlitt die Patientin im Alter von 29 Jahren einen Schlaganfall. In dem Streit um eine Entschädigung urteilte nun der BGH, die Ärztin hätte auch mündlich auf die Risiken hinweisen müssen. Nur dann hätte die Patientin sich entscheiden können, ob sie mit dem Rauchen aufhören, auf die Behandlung verzichten oder die damit verbundenen Risiken in Kauf nehmen wolle.
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.