Auch Behörden eines Landes dürfen persönliche Daten nicht automatisch untereinander austauschen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 11. März 2005 in Leipzig entschieden. Damit hat das bayerische Innenministerium rechtswidrig Informationen zur Mitgliedschaft eines Scientologen an die Landeshauptstadt München weitergeben, teilte das Gericht mit. Jede Weitergabe persönlicher Daten stelle einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar. (Az.: BVerwG 6 C 3.04)
Geklagt hatte ein Laborhelfer eines Blutspendedienstes. Sein Arbeitgeber war 1999 ohne Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vom Innenministerium informiert worden. Der Kläger sah sich dadurch in einer völlig verdachtslosen Situation in seinen Grundrechten verletzt.
Laut Urteil stellen die Behörden eines Landes keine Informationseinheit dar. Jede Weitergabe persönlicher Daten stelle einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar. Darum sei auch bei Kettenweitergaben von Informationen jeder einzelne Vorgang zu rechtfertigen. Zudem müsse die jeweilige Behörde berechtigt sein, persönliche Daten weiterzuleiten. Die Befugnis fehlte dem Inneministerium nach dem bayerischen Landesrecht. Lediglich der Verfassungsschutz selbst wäre laut Urteil befugt gewesen, sich unmittelbar an den Arbeitgeber zu wenden. Mit ihrer Entscheidung widersprachen die Leipziger Richter dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) von April 2003.
Mit dem Urteil des BVerwG ging für den Kläger ein jahrelanger Rechtsstreit erfolgreich zu Ende. Zuvor hatten bereits verschiedene Arbeitsgerichte das Vorgehen der Behörden kritisiert. Die Landeshauptstadt München hatte einen «Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation» zurückziehen müssen. Der Kläger war von Mai 1978 bis März 1982 bei der Scientology-Organisation Bayern beschäftigt und hatte dies bei seiner Bewerbung für die Stelle als Laborhelfer selbst offen gelegt.