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29.03.2005
BAG: Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der Arbeitszeit (Az.: 6 AZR 567/03)



Ein Arbeitgeber muss bei der Einteilung der Arbeitszeit Rücksicht auf schutzwürdige familäre Belange (wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern) seiner Angestellten nehmen. Das gilt jedoch nur, wenn diese Argumente mit den Interessen anderer Kollegen oder den betrieblichen Erfordernissen vereinbar sind. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) am 23.09.2004. (Az.: 6 AZR 567/03)
Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin, eine Altenpflegerin, nach ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zu Nachtwachen im Sieben-Tage-Rhythmus eingeteilt werden. Ihr Arbeitgeber setzte sie jedoch kraft seines Direktionsrechts (gemäß § 106 Satz 1 GewO) im Zwei-Tage-Rhythmus ein.

Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Arbeitgeber die Interessen der Klägerin nach dem Prinzip des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB) angemessen berücksichtigt hätte: Bei der Beklagten sei nach dem Erziehungsurlaub kein anderer Arbeitsplatz frei gewesen und einem vom Arbeitgeber angefragten Arbeitsplatztausch hätten berechtigte Interessen der anderen Beschäftigten entgegengestanden.

Autor: Thorsten Kraft (Jurist & Journalist)

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Gesetzes-Auszug:

§ 106 GewO - Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

§ 315 BGB - Bestimmung der Leistung einer Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.








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