28.07.2005
Bundesgerichtshof - Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richter sprachen
in einem Revisionsverfahren drei Mitglieder der rechtsextremen
"Karlsruher Kameradschaft" frei. Diese hatten die Parole als Grußformel
auf einem so genannten "nationalen Info-Telefon" verwandt. Der
Bundesgerichtshof urteilte jetzt, die Formel sei nicht mit einer
Original-Parole aus der Nazi-Zeit identisch. Das Landgericht Karlsruhe
hatte die drei Männer im Oktober 2004 zu Bewährungs- und Geldstrafen
verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter
Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“
kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer
Organisationen nach § 86 a StGB liegt.
Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht
worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann
erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln
ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine
hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS
(„Meine / unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend
(„Blut und Ehre“) gegeben. Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von
NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der
Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese
Strafvorschrift.
Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich
beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum
Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der
Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen.
Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die
daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens
von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB
in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten
freigesprochen.
Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05
LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01
Karlsruhe, den 28. Juli 2005
Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in
einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3)
verwendet oder
2. …
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1
genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.
….
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer …
1. – 3. …
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,
…
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften
(§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
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