Alle Tickets auf www.eventim.de
0_0_120x60 Logo









Werbung, Bannerwerbung
Tips, Tipps
Firmeneintrag
Newsletter
Impressum
Artikelsuche:
Adressensuche:
Archiv, Archive
Ausflugtipps, Ausflugsziele
Ausstellungen
Auto, Verkehr
Bauen, Wohnen
Buch, Bücher
Burg, Burgen, Schloss, Schlösser
Erotik
Essen, Trinken
Events, Veranstaltungen
iFamile, Kind, Kinder
Gastronomie, Restaurants, Hotel, Hotels
Geld, Beruf, Jobs
Handwerk
High-Tech, Technik
Kirche, Kirchen, Kloster, Klöster
Kust, Kultur
Lifestyle, Wellness
Medien, Bildung
Medizin, Gesundheit
Messe, Messen
Museum, Museen
Musik, Tanz
Personen, Persönlichkeiten
Politik, Nachrichten
Rat, Info
Recht, Justiz
Reise, Reisen
Rezept, Rezepte
Sage, Sagen, Legende, Legenden
Shopping, Einkaufen
Sport, Fitness
TV, Kino, Film
Weisheiten
Wetter, Meteorologie
Wissen
Witze, Witziges
Workshops, Kurs, Kurse

28.07.2005
Bundesgerichtshof - Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ als solche nicht strafbar



Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richter sprachen in einem Revisionsverfahren drei Mitglieder der rechtsextremen "Karlsruher Kameradschaft" frei. Diese hatten die Parole als Grußformel auf einem so genannten "nationalen Info-Telefon" verwandt. Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt, die Formel sei nicht mit einer Original-Parole aus der Nazi-Zeit identisch. Das Landgericht Karlsruhe hatte die drei Männer im Oktober 2004 zu Bewährungs- und Geldstrafen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß im Gebrauch der unter Rechtsradikalen weit verbreiteten Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ kein Verwenden von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a StGB liegt.

Diese Parole ist im Wortlaut von keiner dieser Organisationen gebraucht worden. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift könnte zwar auch dann erfolgen, wenn sie der Parole einer NS-Organisation zum Verwechseln ähnlich wäre. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint. Eine hinreichende Ähnlichkeit ist weder mit der Originalparole der Waffen-SS („Meine / unsere Ehre heißt Treue“) noch mit der der Hitlerjugend („Blut und Ehre“) gegeben. Der Gebrauch einer Fantasieparole, die von NS-Organisationen nie verwendet worden ist und die nur den Anschein der Parole einer NS-Organisation hervorruft, fällt jedoch nicht unter diese Strafvorschrift.

Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen.

Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.

Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05

LG Karlsruhe - 6 KLs 57 Js 30569/01

Karlsruhe, den 28. Juli 2005

Die einschlägigen Strafvorschriften lauten auszugsweise:

§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. …

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

 ….

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer …

1. – 3. …

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

 …

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften

 (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501





www.bundesgerichtshof.de


Startseite - Archiv - Top-Tipps - Wir über uns - Artikel veröffentlichen - Werbung - Newsletter - Hotels - Tickets - Routenplaner - Adressen-Suche - Suchhilfe Artikel - Suchhilfe Adressen - Aktuelle Artikel - Impressum



Die 20 aktuellsten Artikel bei click2day:




Vitaculture - Ermässigungen im Elsass

Römische Badruinen - Baden-Baden Museum antiker Badkultur

Burg Landeck Fest 2008 - Klingenmünster / Pfalz

Glückliche Menschen leben länger - Landespsychologentag in Stuttgart

Wenn das Deo die Haut reizt

Formel für die optimale Absatzhöhe

Ihr Coach - Hans-Peter Merkel

Der Blumenladen in Speyer

8. Afrika-Fest - Juni 2008 - Freudenstadt

Villa Visconti in Bietigheim-Bissingen

Aromaöle und ihre Verwendung

Hafenkulturfest - Juni 2008 - Karlsruhe

Fest der Innenhöfe und Museumsnächte - Juni 2008 - Freiburg

20. Vogtsburger Kunst- und Kunsthandwerkstage - Vogtsburg

Skulpturenpark - Wörth

Schlemmer-Brunch - Beim Schupi - d'Badisch Bühn

Beim Schupi - Die "Groove" live aus dem Wohnzimmer

Sommerkino im Biergarten - Beim Schupi - Karlsruhe

Die Jagd nach dem Zylinder - Pfundtners Bauerntheater - Beim Schupi - Karlsruhe




Bundessozialgericht
Bundesverfassungsgericht
Bundesverwaltungsgericht
Bundesgerichtshof

Werbemöglichkeiten:
BASIC (kostenlos)
BASIC XL
PROFI
PREMIUM
PREMIUM PLUS

pdf-Formular
Firmen-Eintrag
Bannerwerbung

Newsletter bestellen