Dass das Bundesverfassungsgericht sich in Karlsruhe befindet, weiss fast jeder. Was aber wird dort eigentlich genau gemacht?
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung
im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu
verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen
verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das
Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist
unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane
gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische
Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für
verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ.
Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen
Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt
nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen
Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein
Kennzeichen des Rechtsstaats.
Die Verfahrensarten
Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Ein Katalog von
Verfahrensarten schreibt vor, wann das Gericht angerufen werden kann.
Die Einzelheiten sind im Grundgesetz und im "Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht" geregelt. Die wichtigsten Verfahren sind
folgende:
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und
Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der
Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf
Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet
durch einen Senat oder eine Kammer.
Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern
zusammen. Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden und
Normenkontrollen ist auf beide Senate verteilt. In allen übrigen
Verfahren entscheidet ausschließlich der Zweite Senat.
In den beiden Senaten gibt es je drei Kammern mit jeweils drei
Mitgliedern. Die Kammern befinden vor allem darüber, ob eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Im Falle der
Nichtannahme ist das Verfahren beendet. Die Kammer kann einer
Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet
ist. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet jedoch
stets der Senat.
In der Öffentlichkeit ist das Gericht in erster Linie durch die
Senatsverfahren bekannt. Nur die Senate führen mündliche Verhandlungen
durch. Einen umfangreichen Teil der Arbeit erledigen aber die Kammern.
In der Zeit von 1951 bis 2001 sind 6119 Senatsentscheidungen und 109366
Kammerbeschlüsse ergangen. Die Kammern entlasten also die Senate
erheblich. Angesichts der hohen Zahl der Verfahren ist das auch
erforderlich. Derzeit gehen jährlich ca. 5.000 Verfassungsbeschwerden
beim Bundesverfassungsgericht ein.
Das Plenum besteht aus allen sechzehn Mitgliedern des Gerichts. Es
entscheidet, wenn ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senats
abweichen will. Daneben hat es organisatorische Aufgaben. Es regelt im
Rahmen des Gesetzes die Zuständigkeit der Senate. Diese Bestimmung
erfolgt jährlich im voraus.
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan. Es untersteht
nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Die Präsidentin oder der
Präsident leitet die Verwaltung des Gerichts. Grundsätzliche
organisatorische Entscheidungen trifft das Plenum. Es beschließt auch
über den Voranschlag für den Haushaltsplan. Im Bundeshaushalt 2001 mit
einem Gesamtvolumen von 247,9 Mrd. Euro umfaßt der Einzelplan des
Bundesverfassungsgerichts Ausgaben in Höhe von 15,1 Mio. Euro.
Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts
Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts wurde 1951 mit der
Konstituierung des Bundesverfassungsgerichts gegründet. Sie ist eine
gerichtsinterne, nicht allgemein zugängliche wissenschaftliche
Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats-, Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und
Zeitgeschichte.
Der Bibliotheksbestand umfaßt derzeit (März 2005) ca. 345.300 Bände; er
wächst pro Jahr um ca. 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand
beläuft sich auf ca. 1000 laufende Abonnements; nach Abzug der
Parlamentaria und Amtsdruckschriften des Bundes und der Länder
verbleiben ungefähr 400 rechts- und sozialwissenschaftliche Periodika
des In- und Auslandes.
Der Schwerpunkt des Bibliotheksbestandes liegt auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts, insbesondere des Staatsrechts des In- und
Auslandes. Darüber hinaus wird ein fachlich breites Erwerbungsspektrum
angestrebt, um die Begutachtung der den Verfahren zugrunde liegenden
Sachverhalte auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten ermöglichen
zu können.
Zur Bibliothek gehört ein ebenfalls seit 1951 bestehendes Pressearchiv,
"in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden" (§
18 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts). Täglich werden
zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet.
Bibliothek und Pressearchiv können grundsätzlich nur von Amtsangehörigen des Bundesverfassungsgerichts benutzt werden.
Sämtliche in der Bibliothek vorhandenen Werke sind im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund
(SWB) katalogisiert und über den lokalen elektronischen
Benutzerkatalog, in dem auch der Ausleihstatus eines Buches
festgehalten wird, abrufbar. Dies gilt für alle seit 1951 erworbenen
Bücher und Zeitschriften sowie für alle seit August 1996 erhobenen
Aufsätze. Damit sind derzeit (März 2005) ca. 380.000 Titel nachgewiesen
(davon ca. 119.000 Aufsätze), so daß die Bibliothek des
Bundesverfassungsgerichts über den zur Zeit größten juristischen
Online-Katalog im deutschsprachigen Raum verfügt.
In den Intranet-Katalogen kann man unter verschiedenen Suchmasken von
jedem gerichtsinternen PC-Arbeitsplatz aus in den Beständen der
hiesigen Bibliothek separat oder in einem gemeinsamen Katalog der
Bibliotheken des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts
suchen. Für die Öffentlichkeit sind die Katalogdaten über den Karlsruher Gesamtkatalog (KGK) erreichbar, der bei der Universitätsibliothek Karlsruhe geführt wird.
Das Gebäude
Das Bundesverfassungsgericht hatte von Anfang an seinen Sitz in
Karlsruhe. Es war zunächst im Prinz-Max-Palais in der Karlstraße
untergebracht. 1969 zog es in sein heutiges Amtsgebäude, das sich in
unmittelbarer Nähe des Karlsruher Schlosses (zwischen Schloßplatz und
Botanischem Garten) befindet. Das Haus wurde in den Jahren 1965 bis
1969 nach Entwürfen des Berliner Architekten Paul Baumgarten errichtet.
Baumgarten plante bewußt keinen Justizpalast. Die offene Bauweise soll
den Eindruck demokratischer Transparenz vermitteln. Das höchste
Teilgebäude ist für die Öffentlichkeit bestimmt. In ihm befindet sich
auch der Sitzungssaal.
Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2005 unter anderem zu entscheiden
Erster Senat
1.
1 BvR 1644/00
1 BvR 188/03
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Pflichtteilsrechts und zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Auslegung der Normen über die Pflichtteilsentziehung.
2.
1 BvR 1232/00
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung
einer Zweitwohnungsteuer auch von Wohnungsinhabern, die eine
Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen unterhalten.
3.
1 BvL 10/02
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob § 19 Abs. 1 des
Erbschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 6 Satz 4, § 12 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes sowie §§ 13 a und 19 a
jeweils in den ab 1. Januar 1996 geltenden Fassungen gegen Art. 3 Abs.1
GG verstoßen.
4.
1 BvL 6/99
Vorlage des Verwaltungsgerichts Bremen zur Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des bremischen
Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht vom 3. Juli
1956 (GBl S. 77) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1989 (GBl
S. 443) bei der Bemessung der von der Schülerzahl abhängigen Höhe der
Privatschulförderung nur solche Schüler einer Ersatzschule
berücksichtigt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben.
5.
1 BvR 1905/02
Verfassungsbeschwerde zur Frage einer Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG
auf die Vollstreckung aus einem vor dem Ergehen der
Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214)
erlassenen, mit dieser Entscheidung inhaltlich unvereinbaren
zivilgerichtlichen Urteil.
6.
1 BvR 243/96
1 BvR 368/97
1 BvR 1106/97
1 BvR 1304/98
1 BvR 2300/98
1 BvR 1787/99
1 BvR 2144/00
Verfassungsbeschwerden zur Berechnung der Bestandsrenten im
Beitrittsgebiet und Abschmelzung der Auffüllbeträge (§§ 307a, 315a SGB
VI).
7.
1 BvR 347/98
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (NUB-Richtlinien).
8.
1 BvR 684/98
Verfassungsbeschwerde betreffend die Gewährung einer
Hinterbliebenenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Fällen, in
denen der die gemeinsamen Kinder betreuende Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft Opfer einer Gewalttat geworden ist.
9.
1 BvL 9/00
1 BvL 11/00
1 BvL 12/00
1 BvL 5/01
1 BvR 718/97
1 BvR 2187/98
1 BvR 743/00
1 BvR 932/00
1 BvR 476/02
Vorlagen des Bundessozialgerichts und Verfassungsbeschwerden zur Frage,
ob in der gesetzlichen Rentenversicherung die Kürzung der Entgeltpunkte
für Rentenzeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie die Begrenzung
ihres Wertes auf höchstens 25 Entgeltpunkte verfassungsgemäß ist.
10.
1 BvR 1508/96
Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob die von Instanzgerichten
aufgestellten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von
Elternunterhalt verfassungsgemäß sind.
(Termin zur mündlichen Verhandlung: 15. März 2005)
11.
1 BvR 1444/01
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1748
Abs. 4 BGB, wonach bei der Adoption die Einwilligung desjenigen Vaters,
der weder mit der Mutter verheiratet ist, noch mit ihr gemeinsame
Sorgeerklärungen abgegeben hat, im Vergleich zu den übrigen Vätern
unter vereinfachten Voraussetzungen zu ersetzen ist.
12.
a) 1 BvL 3/03
1 BvR 2201/02
Vorlage des Landgerichts Itzehoe und Verfassungsbeschwerde zur Frage
der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Transsexuellengesetzes, wonach die Änderung des Vornamens des
Transsexuellen mit seiner Eheschließung unwirksam wird.
b) 1 BvL 1/04
Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Frage, ob die
Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche bzw. Personen mit
deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Transsexuellengesetzes mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen
vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt
und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht.
c) 1 BvL 12/04
Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zur Frage, ob die
Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche bzw. Personen mit
deutschem Personalstatut im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes mit Art. 3 Abs. 1 und Abs.
3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt
und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht.
13.
1 BvL 9/04
und
1 BvL 11/04
Vorlagen des Oberlandesgerichts Hamm sowie des Kammergerichts zur
Frage, ob die zeitliche Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs
des Elternteils eines nichtehelichen Kindes auf grundsätzlich drei
Jahre nach der Geburt des Kindes gemäß § 1615 1 Abs. 2 Satz 3 2.
Halbsatz BGB mit Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist.
14.
1 BvR 782/94
1 BvR 80/95
1 BvR 957/96
Verfassungsbeschwerden betreffend Ansprüche von Versicherungsnehmern
auf Überschussbeteiligung im Bereich der Lebensversicherung unter
besonderer Berücksichtigung der Bildung stiller Reserven.
(Mündlich verhandelt am 27. Oktober 2004)
15.
1 BvR 396/98
Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage der Verfassungsgemäßheit des
so genannten Teilnehmerentgelts nach dem Bayerischen Mediengesetz.
16.
1 BvR 1072/01
Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen, unter denen ein
Verlag in den Verfassungsschutzbericht aufgenommen und als
rechtsextremistisch bezeichnet werden kann.
17.
1 BvR 2087/03
und
1 BvR 2111/03
Verfassungsbeschwerden der Deutschen Telekom AG zur Frage der
Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Festsetzung der Entgelte
für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.
18.
1 BvR 668/04
Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage der Verfassungsgemäßheit der
präventiven Telefonüberwachung zur Straftatenverhütung und –verfolgung.
(Termin zur mündlichen Verhandlung: 16. März 2005)
19.
1 BvR 1054/01
Verfassungsbeschwerde einer gewerblichen Spielevermittlerin, die das
Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten betrifft.
20.
1 BvL 4/00
Vorlage des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die Koppelung der Vergabe
öffentlicher Aufträge an eine Tariftreueerklärung mit dem Grundgesetz
und mit Bundesrecht vereinbar ist.
21.
1 BvR 541/02
1 BvR 542/02
Verfassungsbeschwerden von niedersächsischen Landwirten betreffend die
Gewährung von Ausgleichszahlungen für Getreide nach der
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung.
22.
1 BvR 2231/02
1 BvR 572/03
1 BvR 586/03
1 BvR 629/03
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung
der so genannten Landeskinderklausel bei der Besetzung von Notarstellen.
23.
1 BvR 774/02
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung
von Mindestbeiträgen durch ein berufsständisches Versorgungswerk auch
in Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.
24.
1 BvR 2019/02 u.a.
Verfassungsbeschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des „Meisterzwangs“.
25.
1 BvR 2561/03
1 BvR 1870/04
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung.
26.
1 BvR 2530/04
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit fehlenden
Rechtsschutzes für einen Bewerber, der bei der Bestellung zum
Insolvenzverwalter nicht berücksichtigt wurde.
Zweiter Senat
1.
2 BvR 656/99
2 BvR 657/99
2 BvR 683/99
Verfassungsbeschwerden gegen ein Strafurteil insbesondere zur Frage, ob
die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten
Zulässigkeitsanforderungen an revisionsrechtliche Verfahrensrügen (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO) mit der Verfassung in Einklang stehen.
2.
2 BvR 581/01
Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile zur Frage der Verwendung des
Global Positioning System (GPS) in einem Ermittlungsverfahren neben
anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen
die Verwertung der aus der GPS Observation gewonnenen Erkenntnisse.
3.
2 BvL 1/02
2 BvL 5/02
Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 JGG und des Jugendstrafvollzugs.
4.
2 BvR 1387/02 u.a.
2 BvL 4/04 u.a.
Verfassungsbeschwerden und konkrete Normenkontrollen gegen Art. 1 Ziff
48, Art. 8 Ziff. 2 b), c) und Art. 11 Ziff. 1 des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001, die u.a. eine Absenkung des
Versorgungshöchstsatzes für Ruhestandsbeamte nach § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG von 75 vom Hundert auf 71,75 vom Hundert bis zum Jahre 2010
regeln.
5.
2 BvC 5/03, 6/03 u.a.
Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 15.
Deutschen Bundestag, die u.a. die Gültigkeit der in den Berliner
Wahlkreisen 86 und 87 auf die errungenen Direktmandate entfallenen
Zweitstimmen betreffen.
6.
2 BvR 361/03 u.a.
Verfassungsbeschwerden gegen § 14 Abs. 3 BeamtVG, dem zufolge sich das
Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr höchstens jedoch um 10,8
vom Hundert vermindert, um das der Beamte vorzeitig in den Ruhestand
versetzt wird.
7.
2 BvL 11/02
2 BvL 12/02
2 BvL 13/02
Vorlageverfahren zur Prüfung der Frage, ob § 12a der Verordnung über
die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in
der Fassung des Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des
Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV NRW S. 750) mit
Artikel 33 Absatz 5, Artikel 74a Absatz 1 und 4 und Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes vereinbar ist.
8.
2 BvR 2288/04
Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung einer lang andauernden
Unterbringung, bei der vor allem die Frage der Pflicht zur persönlichen
Anhörung des Beschwerdeführers durch das Landgericht zu einem im
Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten im Mittelpunkt
steht.
9.
2 BvG 1/04
2 BvG 2/04
Bund/Länderstreitigkeiten betreffend die Frage, ob der Bund berechtigt
ist, von den Ländern die Erstattung von Beträgen zu verlangen, die ihm
im Rahmen von Rechnungsabschlussentscheidungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften durch die Anlastung von
Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichts- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft auferlegt worden sind.
10.
2 BvR 167/02
Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die nach § 32 Abs. 4 Satz 2
Einkommensteuergesetz (1998) maßgebliche Freigrenze für eigene
Einkünfte und Bezüge eines für Kinderfreibeträge oder Kindergeld zu
berücksichtigenden Kindes verfassungsmäßig ist und ob insbesondere
Sozialversicherungsbeiträge zu den eigenen Einkünften des Kindes
gehören.
11.
2 BvR 2335/95
und
2 BvR 2391/95
Verfassungsbeschwerden gegen Art. 1 § 8 ("Solidarfonds
Abfallrückführung") des Ausführungsgesetzes zum Basler Übereinkommen
vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994
(BGBl I S. 2771).
12.
2 BvR 2194/99
Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob hinsichtlich der Einkommen- und
Gewerbeertragsteuer eine Bindung an die Grundsätze des zur
Vermögensteuer ergangenen BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 93, 121
("Halbteilungsgrundsatz") besteht.
13.
2 BvF 2/01
Verfahren über den Antrag festzustellen,
1. dass §§ 266 f. und 313a des Sozialgesetzbuches V vom 20.
Dezember 1988 (BGBl I S. 2477), zuletzt geändert am 27. Juli 2001 (BGBl
I S. 1946) wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig sind, und
2. dass das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der
Gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3465)
wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig ist.
14.
2 BvR 2115/01
2 BvR 2132/01
2 BvR 348/03
Verfassungsbeschwerden betreffend die nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b
Satz 3 des Wiener Übereinkommens über Konsularische Beziehungen (Wiener
Konsularrechtskonvention - WÜK) gebotene Belehrung des Beschuldigten
über das Recht auf konsularische Unterstützung sowie die sich aus einer
Verletzung dieser Belehrungspflicht ergebende strafprozessuale
Rechtsfolge.
15.
2 BvL 12/01
Vorlageverfahren zur Prüfung der Frage, ob die ersatzlose Streichung
von § 12 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der
Fassung bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes
zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 gegen
Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil sie allein auf einen
Vorschlag des Vermittlungsausschusses zurückgeht.
16.
2 BvR 1198/03
Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte
Zustellung einer Klage gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Haager
Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November
1965 (BGBl 1977 Teil II S. 1452), mit der die Beschwerdeführerin vor
einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika auf Schadensersatz in
Höhe von 17 Mrd. US-Dollar in Anspruch genommen werden soll. Der Senat
hat am 25. Juli 2003 in dieser Sache eine einstweilige Anordnung
erlassen.
17.
2 BvM 1/03 bis 8/03
2 BvM 9/03
Verschiedene Vorlageverfahren zur Prüfung, ob ein von einem
Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender
und fälliger Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern
berechtigt bzw. ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht,
wonach ein ausländischer Schuldnerstaat pauschal auf seine Immunität
gegenüber der Vollstreckung in die im Heimatstaat des Gläubigers
befindlichen, dem diplomatischen Schutz unterliegenden Konten insofern
verzichten kann, als durch die Pfändung die Funktionsfähigkeit der
Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt würde.
18.
2 BvR 2236/04
Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslieferung eines deutschen
Staatsangehörigen an das Königreich Spanien auf Grund eines
Europäischen Haftbefehls. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November
2004 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs
Spanien im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für die
Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
19.
2 BvR 578/02
2 BvR 796/02
Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob eine lebenslange
Freiheitsstrafe nach Verbüßung der besonderen Schwere der Schuld auch
dann weiter zu vollstrecken ist, wenn keine eindeutige
Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann und auf Grund
fortdauernden Tatleugnens eine weitere positive Entwicklung des
Verurteilten durch eine Therapie nicht zu erwarten ist.
20.
2 BvR 1027/02
Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten und Steuerberatern gegen die
vorläufige Sicherstellung und Durchsicht aller EDV-Dateien einer
Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis im Strafverfahren gegen einen
Sozius.
21.
2 BvF 2/03
Antrag der Regierungen von Baden-Württemberg und des Saarlandes
betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637).
22.
2 BvK 1/04
Antrag von 33 Abgeordneten des schleswig-holsteinischen Landtags
betreffend die Verfassungsmäßigkeit des schleswig-holsteinischen
Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2003.
23.
2 BvR 669/04
Verfassungsbeschwerde zur Frage, ob die Rücknahme einer durch Täuschung
erschlichenen Einbürgerung mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar ist.
24.
2 BvR 1001/04
Verfassungsbeschwerde betreffend die Auswirkungen der Änderungen des
Sorge- und Umgangsrechts durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz auf
das Aufenthaltsrecht des ausländischen Vaters eines minderjährigen
ledigen deutschen Kindes.