Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll
(FDP) reagierte erleichtert auf die heutige Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Danach hat das Gericht die im
Luftsicherheitsgesetz enthaltene Abschussermächtigung für nichtig
erklärt. Das Gesetz war von der Mehrheit des Bundestages in der letzten
Legislaturperiode gegen die Stimmen der FDP beschlossen worden.
„Ich begrüße diese Entscheidung ausdrücklich. Allein die
FDP-Bundestagsfraktion hatte gegen die Abschussermächtigung Widerstand
geleistet, spätestens seit heute wissen wir, mit Erfolg und gutem
Grund“, betonte Goll. „Für mich war von Anfang an klar, dass das Leben
der Passagiere eines gekaperten Flugzeugs grundsätzlich nicht weniger
schützenswert ist als das Leben derjenigen, die Opfer des
terroristischen Anschlags würden, der mit dem Flugzeug verübt werden
soll. Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht diese zentrale
Grundrechtsfrage eindeutig in diesem Sinne geklärt.
Der Gesetzgeber
darf den Bundesverteidigungsminister nicht ermächtigen, das Leben
unschuldiger Menschen zu opfern, um das Leben anderer Menschen zu
schützen. Es kann kein allgemein gültiges Konzept geben, diese Frage im
Voraus durch Gesetz zu klären. Dafür sind die extremen
Ausnahmesituationen, um die es hier ja geht, in ihren Möglichkeiten bei
weitem zu vielfältig und zu komplex, als dass ihnen abstrakte
Regelungen in einem Gesetz gerecht werden könnten“, so der
Justizminister.
Mit dem Luftsicherheitsgesetz habe sich der Deutsche Bundestag in der
vergangenen Legislaturperiode inhaltlich ohne Not über den erklärten
Widerstand der FDP-Bundestagsfraktion hinweggesetzt, sagte Goll. Dies
wiege umso schwerer, als das Luftsicherheitsgesetz nach Einschätzung
auch des Bundesrates von Verfassungs wegen seiner Zustimmung bedurft
hätte. „Auch hierüber hat sich der Deutsche Bundestag hinweggesetzt“,
kritisierte der Minister.
Für ein Luftsicherheitsgesetz habe nie eine Notwendigkeit bestanden.
Zur Bewältigung einer terroristischen Gefahrenlage bedürfe es vielmehr
des schnellen und wohlorganisierten Einsatzes der zuständigen
Sicherheitskräfte, so Goll. Diese könnten bereits nach den geltenden
Bestimmungen über die Amtshilfe sowie über die Nothilfe und den
Notstand die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um im Falle eines
Falles der konkreten Gefahrenlage Herr zu werden.
„Einen Freischein
durch den Gesetzgeber kann es hier nicht geben und wird es zum Glück
auch nicht geben“, erklärte der Justizminister. Vielmehr liege es in
der Eigenverantwortung des jeweils zur Entscheidung berufenen, ob er
den Einsatz von Waffengewalt in der konkreten Situation vertreten kann
oder nicht. „Diese Verantwortung kann und darf ihm der Gesetzgeber
nicht abnehmen“, sagte Goll. Zudem sei schon nach geltender Rechtslage
gesichert, dass einem Amtsträger, der seiner Verantwortung nachgekommen
ist und sich in vertretbarer Weise für den Einsatz von Waffengewalt
entschieden hat, hieraus keine rechtlichen Nachteile erwachsen. „Wir
sprechen hier über extrem schwierige Sachverhalte, die hoffentlich nie
eintreten werden“, betonte Goll.
„Die im Luftsicherheitsgesetz vorgesehene Erweiterung der
Entscheidungsbefugnisse der Bundeswehr habe ich ebenfalls immer für
verfassungsrechtlich hochproblematisch gehalten“, ergänzte Goll. Der
Verfassungsgeber habe mit Bedacht und gutem Grund die Gewährleistung
der inneren Sicherheit der Gesetzgebungskompetenz der Länder zugewiesen
und dem Einsatz der Bundeswehr im Innern enge Grenzen gesetzt. Die
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Innern obliege den
Polizeikräften der Länder. Nur dann, wenn diese Kräfte in einer
extremen Situation ausnahmsweise überfordert seien, könne die
Bundeswehr zu Hilfe gerufen werden. Über den Einsatz der Bundeswehr an
sich, aber auch über dessen Ausdehnung und Dauer habe grundsätzlich das
betroffene Land zu entscheiden. „Diese Konzeption der organisatorischen
Trennung des Schutzes der inneren und äußeren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland ist ein wichtiger Stabilitätsfaktor unserer
politischen Ordnung“, erklärte Goll.
Chronologie:
Der gegen den Willen nur der FDP-Fraktion ergangene Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages war auch beim Bundesrat auf Ablehnung
gestoßen. Dieser hat am 09.07.2004 (mit den Stimmen Baden-Württembergs)
beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine grundlegende
Überarbeitung des Gesetzes zu erreichen. Fragen des Verfassungsrechts
spielten hierfür allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Insbesondere
das verfassungsrechtliche Problem der Schaffung einer
Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz von Waffen gegen mit Passagieren
besetzte Flugzeuge zählte nicht zu den Gründen für die Anrufung des
Vermittlungsausschusses. Das Vermittlungsverfahren endete ohne eine
Vermittlungsempfehlung. Der Bundesrat hat hierauf am 24.09.2004 die
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festgestellt, die Erteilung der
Zustimmung verweigert und hilfsweise Einspruch gegen das Gesetz
eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat dagegen an seiner Einschätzung
festgehalten, dass das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, und den eingelegten Einspruch noch am Tag der Beschlussfassung
des Bundesrates zurückgewiesen.
Bundespräsident Köhler hatte am 12.01.2005 das vom Deutschen Bundestag
am 18.06.2004 beschlossene Gesetz zur Neuregelung von
Luftsicherheitsaufgaben ausgefertigt und den Auftrag zur Verkündung im
Bundesgesetzblatt erteilt, zugleich aber auf Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hingewiesen und eine Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht angeregt.