30.05.2006
Colani-Bad am Bodensee darf gebaut werden - Klage von zwei Anwohnerinnen zurückgewiesen
Ein umstrittenes Colani-Thermalbad am Bodensee darf gebaut werden. Der
Bebauungsplan der Stadt Friedrichshafen für das von Stardesigner Luigi
Colani entworfene Bad und ein «Gesundheitszentrum» sei gültig, heißt es
in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim. Das oberste
Verwaltungsgericht Baden-Württembergs wies damit die Klage von zwei
Anwohnerinnen zurück (Az. 8 S 1367/05).
Über das Projekt, das 35 Millionen Euro kosten soll, wird in
Friedrichshafen seit vielen Jahren debattiert. 2003 scheiterte ein
Bürgerentscheid gegen das Thermalbad mangels Quorum.
Die Klägerinnen hatten sich unter anderem gegen einen ganzjährigen
Betrieb des Bades mit bis zu 600.000 Besuchern pro Jahr gewandt. Bisher
nutzten im Sommer lediglich rund 120.000 Menschen ein neben dem
geplanten Colani-Bad bestehendes Frei- und Strandbad.
«Natürlich sind wir enttäuscht», sagte der Anwalt der Anwohnerinnen,
Armin Wirsing. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Ob die
Klägerinnen dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
einlegen, ist Wirsing zufolge bisher völlig offen. Die Stadt
Friedrichshafen wollte erst am Nachmittag eine Stellungnahme abgeben.
Der Eingriff in das Landschaftsbild sei hinnehmbar, stellte der
Verwaltungsgerichtshof fest. Der Blick der Klägerinnen auf den See
bleibe - wenn auch eingeschränkt - erhalten. Der Bebauungsplan stehe
zudem im Einklang mit der Vorgabe des Landesentwicklungsplans, das
Bodenseeufer als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum weiter zu
entwickeln. Das Projekt sei auch vereinbar mit dem Bodenseeuferplan:
Demnach dürfen nur solche Vorhaben ermöglicht werden, die auf einen
Standort am Wasser angewiesen sind - wie das Frei- und Strandbad, das
laut VGH «als wesentlicher Bestandteil» in das Gesamtkonzept
eingebunden ist.
Die Kombination aus Bad und Wellnesshotel komme dem Ziel der
Regionalplanung entgegen, Kur-, Erholungs- und Bademöglichkeiten in den
Gemeinden am Bodenseeufer zur besseren Auslastung in der Vor- und
Nachsaison auszubauen. Ein Investor könne das Bad aber nur dann ohne
städtische Zuschüsse betreiben, wenn er auch das «Gesundheitszentrum»
bauen dürfe - mit Therapie- und Seminarräumen sowie einem Restaurant
und 96 Gästezimmern. Bei einer Beschränkung auf einen reinen
Badebetrieb seien öffentliche Subventionen nötig.
Auch mit einem weiteren formalrechtlichen Argument scheiterten die
Klägerinnen: Der Grünordnungsplan - darin sind Ausgleichsmaßnahmen für
Eingriffe in die Natur enthalten - sei nicht Bestandteil des
Bebauungsplans und habe daher auch nicht öffentlich ausgelegt werden
müssen, heißt es in der Begründung des VGH.