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30.05.2006
Colani-Bad am Bodensee darf gebaut werden - Klage von zwei Anwohnerinnen zurückgewiesen



Ein umstrittenes Colani-Thermalbad am Bodensee darf gebaut werden. Der Bebauungsplan der Stadt Friedrichshafen für das von Stardesigner Luigi Colani entworfene Bad und ein «Gesundheitszentrum» sei gültig, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim. Das oberste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs wies damit die Klage von zwei Anwohnerinnen zurück (Az. 8 S 1367/05).

Über das Projekt, das 35 Millionen Euro kosten soll, wird in Friedrichshafen seit vielen Jahren debattiert. 2003 scheiterte ein Bürgerentscheid gegen das Thermalbad mangels Quorum.

Die Klägerinnen hatten sich unter anderem gegen einen ganzjährigen Betrieb des Bades mit bis zu 600.000 Besuchern pro Jahr gewandt. Bisher nutzten im Sommer lediglich rund 120.000 Menschen ein neben dem geplanten Colani-Bad bestehendes Frei- und Strandbad.

«Natürlich sind wir enttäuscht», sagte der Anwalt der Anwohnerinnen, Armin Wirsing. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Ob die Klägerinnen dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen, ist Wirsing zufolge bisher völlig offen. Die Stadt Friedrichshafen wollte erst am Nachmittag eine Stellungnahme abgeben.

Der Eingriff in das Landschaftsbild sei hinnehmbar, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest. Der Blick der Klägerinnen auf den See bleibe - wenn auch eingeschränkt - erhalten. Der Bebauungsplan stehe zudem im Einklang mit der Vorgabe des Landesentwicklungsplans, das Bodenseeufer als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum weiter zu entwickeln. Das Projekt sei auch vereinbar mit dem Bodenseeuferplan: Demnach dürfen nur solche Vorhaben ermöglicht werden, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind - wie das Frei- und Strandbad, das laut VGH «als wesentlicher Bestandteil» in das Gesamtkonzept eingebunden ist.

Die Kombination aus Bad und Wellnesshotel komme dem Ziel der Regionalplanung entgegen, Kur-, Erholungs- und Bademöglichkeiten in den Gemeinden am Bodenseeufer zur besseren Auslastung in der Vor- und Nachsaison auszubauen. Ein Investor könne das Bad aber nur dann ohne städtische Zuschüsse betreiben, wenn er auch das «Gesundheitszentrum» bauen dürfe - mit Therapie- und Seminarräumen sowie einem Restaurant und 96 Gästezimmern. Bei einer Beschränkung auf einen reinen Badebetrieb seien öffentliche Subventionen nötig.

Auch mit einem weiteren formalrechtlichen Argument scheiterten die Klägerinnen: Der Grünordnungsplan - darin sind Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur enthalten - sei nicht Bestandteil des Bebauungsplans und habe daher auch nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, heißt es in der Begründung des VGH.

Quelle: dpa/lsw








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