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07.06.2006
Kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte, auf die Sie achten sollten, wenn sich die unmittelbar anstehende Fußball-Weltmeisterschaft mit dem Arbeitsrecht kreuzt
Potenzielles Konfliktpotenzial gibt es
schließlich reichlich. Nach einer letzte Woche veröffentlichten Umfrage
ist die WM für Fans wichtiger als Beruf und Familie. So soll über ein
Drittel der deutschen Fans dem Fußball mehr Aufmerksamkeit schenken als
dem Job oder der Ausbildung.
Pünktlich zur anstehenden WM noch der Hinweis auf ein gerade veröffentlichtes "Fußballer-Urteil":
Abwechslungsbedürfnis des Publikums kann Befristung mit Profifußballer begründen
In einer bemerkenswerten Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht
Nürnberg (Az.: 7 Sa 405/05) am 28. März mit der Befristung eines
Arbeitsvertrages mit einem Fußballspieler eines Proficlubs beschäftigt.
Die Parteien hatten sich vorliegend um die Gültigkeit eines zwischen
ihnen geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages gestritten. Das
Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Sachgründe für die
Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Profifußballer durchaus das
Abwechslungsbedürfnis des Publikums und das Alter bzw. die zu
erwartenden körperlichen Defizite des Spielers sein können.
Fußball-WM und Arbeitsrecht
Viele Spiele bei der anstehenden Fußball-Weltmeisterschaft in
Deutschland werden bereits während der normalen Arbeitszeiten
angepfiffen. Eine große Zahl an Menschen geht mittlerweile keiner
geregelten 9 bis 17 Uhr Tätigkeit mehr nach wie früher, sondern
arbeitet etwa im Schicht- oder Bereitschaftsdienst mit der Folge, dass
die Abendspiele ebenfalls in die Arbeitszeit fallen.
Somit stellt sich für die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten die
Frage, wie sie Arbeit und Weltmeisterschaft in Einklang bringen können.
Allgemeines
Grundsätzlich gelten natürlich während der Fußball-WM keine anderen
rechtlichen Regelungen als sonst auch. Wie man aber an den Auswüchsen
bei den Ladenöffnungszeiten während der WM sehr schön sehen kann,
scheint nichts unmöglich.
Freistellung
Wer frühzeitig seinen Urlaub für die Dauer der Fußball-WM beantragt
(und genehmigt) bekommen hat, ist fein raus. Problematischer wird es,
wenn noch kurzfristig Urlaub begehrt werden sollte.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu
berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende
betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die
unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Es ist auch möglich, einzelne WM-Urlaubstage zu nehmen. § 7 Abs. 2
BUrlG schreibt zwar vor, dass der Arbeitgeber den Urlaub nur
zusammenhängend zu gewähren hat. Dies gilt aber nach einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 5 AZR 380/64) nur für den gesetzlichen
Mindesturlaub von 24 Werktagen. Über den über diesen Mindesturlaub
hinausgehenden Urlaub kann folglich frei verfügt und auf einzelne
Urlaubstage verteilt werden (so auch LAG Düsseldorf, Az.: 10 Sa
1306/04).
Schließlich können sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einige Tage unbezahlten Sonderurlaubs einigen.
Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit
Sollte einem Arbeitnehmer der gewünschte Urlaub nicht gewährt werden,
kann er nicht einfach eigenmächtig für ein WM-Spiel selbst Urlaub
nehmen, bzw. der Arbeit fern bleiben. Dies kann nach einer Entscheidung
des BAG (Az.: 2 AZR 154/93) sogar einen wichtigen Grund für eine
fristlose Kündigung darstellen.
Ebensolche drastische Folgen kann eine plötzliche - womöglich noch
angekündigte - vorgetäuschte WM-Krankheit für einzelne Spieltage haben
- selbst mit einem ärztlichen Attest.
Fußball am Arbeitsplatz
Eine mögliche Alternative ist, dass sich die Belegschaft die Spiele der
Weltmeisterschaft am Arbeitsplatz im Fernsehen anschaut oder im Radio
mithört.
Das BAG hat dazu entschieden (Az.: 1 ABR 75/83), dass ein Arbeitnehmer,
der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, seine
Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört. Besteht
allerdings Kontakt zu Kunden, kann dies dem Radiohören am Arbeitsplatz
ebenso entgegenstehen wie die Rücksicht auf andere Kollegen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum erlaubten
Radiohören am Arbeitsplatz können jedoch nicht einfach auf das
Fernsehen übertragen werden, außer man "hört" nur Fernsehen. Bei vielen
Tätigkeiten wie z.B. Mandantengesprächen, Operationen oder Autofahren
wird es nicht möglich sein Fußballspiele im Fernsehen zu verfolgen. Es
sind aber auch zahlreiche Tätigkeiten vorstellbar, bei denen durchaus
nebenbei Fußball im Fernsehen ohne, die eigentliche Arbeit zu
beeinträchtigen, mitverfolgt werden kann. Schließlich sieht man zu
Hause auch beim Bügeln fern ohne jedes Mal größere Brandschäden zu
verursachen.
"Prost" am Arbeitsplatz
Für viele Fußballbegeisterte gehört ein kühles Bierchen zum Fußballgucken einfach dazu, wie Gegenwind zum Fahrradfahren.
Ein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz kann durch den
Arbeitsvertrag, eine gesetzliche Vorschrift, aus Gründen des
Arbeitsschutzes oder der Tätigkeit gerechtfertigt sein. Ansonsten ist
der Arbeitnehmer - wie beim Radiohören - grundsätzlich dafür
verantwortlich, dass Alkohol seine Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.
Auch Restalkohol vom Fußballabend davor kann problematisch werden, wenn
davon die Arbeitsfähigkeit noch beeinträchtigt wird. Nach einem Urteil
des BAG (Az.: 2 AZR 649/94) hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, seine
Arbeitsfähigkeit auch nicht durch privaten Alkoholgenuss zu
beeinträchtigen. Schließlich ist ein Arbeitnehmer bereits auf Grund
seines Arbeitsvertrages verpflichtet, die übertragene Arbeit
ordnungsgemäß zu verrichten.
Überstunden
Neben den ganzen Fragen rund um den Urlaub während der WM darf nicht
die Frage nach dem krassen Gegensatz - den Überstunden vergessen
werden. Schließlich sehen sich zahlreiche Arbeitnehmer während der WM
mit der Forderung nach Mehrarbeit konfrontiert. Bekanntlich erleben
einzelne Branchen während der WM eine Fußball-Sonderkonjunktur.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu
leisten. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden kann sich aber aus
dem Arbeitsvertrag oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben.
Lage der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit kraft seines
Direktionsrechts einseitig festlegen, wie z.B. Schichtwechsel. Das
Direktionsrecht kann aber nicht nach Gutsherrenart ausgeübt werden,
sondern vielmehr nach billigem Ermessen. Dieses Weisungsrecht findet
seine Grenzen in arbeitsvertraglichen oder kollektivarbeitsrechtlichen
Regelungen und in gesetzlichen Vorschriften. Die Interessen des
Unternehmens sind bei der Ausübung des Weisungsrechts mit denen des
betroffenen Arbeitnehmers und der weiteren Belegschaft gegeneinander
abzuwägen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei allen aufgeführten Bereichen umfangreiche
Mitbestimmungsrechte. So hat er bei der Aufstellung allgemeiner
Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans sowie der zeitlichen Lage des
Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und
den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird, nach §
87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen.
Das Radiohören am Arbeitsplatz ist für das BAG (Az.: 1 ABR 75/83) eine
Frage der Ordnung im Betrieb nach § 87 Abs. 1 BetrVG, so dass der
Betriebsrat bei dieser Thematik ebenfalls zu beteiligen ist. Verbietet
also der Arbeitgeber das Radiohören (oder analog das Fernsehen) im
Betrieb und missachtet dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
in dieser Angelegenheit, ist dies unwirksam. Außerdem hat der
Betriebsrat nach der einschlägigen Rechtsprechung bei einem vom
Arbeitgeber ausgesprochenen Alkoholverbot ein Mitbestimmungsrecht.
Des Weiteren unterliegt die Anordnung und Duldung von Überstunden durch
den Arbeitgeber der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr.
3 BetrVG. Jede Änderung der Lage der Arbeitszeit unterfällt auch der
Mitbestimmung des Betriebsrats.
Bei der Arbeitszeitgestaltung hat der Betriebsrat übrigens ein
Initiativrecht. Nach dem BAG (Az.: 1 ABR 40/01) dient das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Zweck, die
Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit
zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren
Zeit zur Geltung zu bringen.
Der Mitbestimmung unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut auch, ob von der
"Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" im Einzelfall
abgewichen werden soll. Der Betriebsrat kann folglich auf Grund seines
Initiativrechts verlangen, dass Ausnahmen von der normalen Verteilung
vorgesehen werden. Sollte selbst für den kurzen Ausnahmezustand der
Fußball-Weltmeisterschaft keine Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat erzielt werden können, würde dann die Möglichkeit bestehen,
eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen.
Fazit
Arbeitgeber, Belegschaft und Interessenvertretung sollten
einvernehmliche Regelungen für die kurze Zeit der Fußball-WM treffen,
die im Einzelfall konkret ausgestaltet werden können. So könnten
beispielsweise die Fußballfans im Betrieb ihren Dienst mit den
Kollegen, die mit Fußball wenig bis nichts anfangen können, wechseln.
Weitere interessante Infos zum Spannungsverhältnis von WM und
Arbeitsrecht finden Sie außerdem bei den Kolleginnen und Kollegen von aib-web.de
Bund-Verlag GmbH
Heddernheimer Landstraße 144
60439 Frankfurt am Main
www.arbeitsrecht.de
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