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07.06.2006
Kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte, auf die Sie achten sollten, wenn sich die unmittelbar anstehende Fußball-Weltmeisterschaft mit dem Arbeitsrecht kreuzt



Potenzielles Konfliktpotenzial gibt es schließlich reichlich. Nach einer letzte Woche veröffentlichten Umfrage ist die WM für Fans wichtiger als Beruf und Familie. So soll über ein Drittel der deutschen Fans dem Fußball mehr Aufmerksamkeit schenken als dem Job oder der Ausbildung.

Pünktlich zur anstehenden WM noch der Hinweis auf ein gerade veröffentlichtes "Fußballer-Urteil":

Abwechslungsbedürfnis des Publikums kann Befristung mit Profifußballer begründen

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 7 Sa 405/05) am 28. März mit der Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Fußballspieler eines Proficlubs beschäftigt. Die Parteien hatten sich vorliegend um die Gültigkeit eines zwischen ihnen geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages gestritten. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Profifußballer durchaus das Abwechslungsbedürfnis des Publikums und das Alter bzw. die zu erwartenden körperlichen Defizite des Spielers sein können.

Fußball-WM und Arbeitsrecht

Viele Spiele bei der anstehenden Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland werden bereits während der normalen Arbeitszeiten angepfiffen. Eine große Zahl an Menschen geht mittlerweile keiner geregelten 9 bis 17 Uhr Tätigkeit mehr nach wie früher, sondern arbeitet etwa im Schicht- oder Bereitschaftsdienst mit der Folge, dass die Abendspiele ebenfalls in die Arbeitszeit fallen.

Somit stellt sich für die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten die Frage, wie sie Arbeit und Weltmeisterschaft in Einklang bringen können.

Allgemeines

Grundsätzlich gelten natürlich während der Fußball-WM keine anderen rechtlichen Regelungen als sonst auch. Wie man aber an den Auswüchsen bei den Ladenöffnungszeiten während der WM sehr schön sehen kann, scheint nichts unmöglich.

Freistellung

Wer frühzeitig seinen Urlaub für die Dauer der Fußball-WM beantragt (und genehmigt) bekommen hat, ist fein raus. Problematischer wird es, wenn noch kurzfristig Urlaub begehrt werden sollte.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.



Es ist auch möglich, einzelne WM-Urlaubstage zu nehmen. § 7 Abs. 2 BUrlG schreibt zwar vor, dass der Arbeitgeber den Urlaub nur zusammenhängend zu gewähren hat. Dies gilt aber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 5 AZR 380/64) nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Über den über diesen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub kann folglich frei verfügt und auf einzelne Urlaubstage verteilt werden (so auch LAG Düsseldorf, Az.: 10 Sa 1306/04).

Schließlich können sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einige Tage unbezahlten Sonderurlaubs einigen.

Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit

Sollte einem Arbeitnehmer der gewünschte Urlaub nicht gewährt werden, kann er nicht einfach eigenmächtig für ein WM-Spiel selbst Urlaub nehmen, bzw. der Arbeit fern bleiben. Dies kann nach einer Entscheidung des BAG (Az.: 2 AZR 154/93) sogar einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Ebensolche drastische Folgen kann eine plötzliche - womöglich noch angekündigte - vorgetäuschte WM-Krankheit für einzelne Spieltage haben - selbst mit einem ärztlichen Attest.

Fußball am Arbeitsplatz

Eine mögliche Alternative ist, dass sich die Belegschaft die Spiele der Weltmeisterschaft am Arbeitsplatz im Fernsehen anschaut oder im Radio mithört.

Das BAG hat dazu entschieden (Az.: 1 ABR 75/83), dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört. Besteht allerdings Kontakt zu Kunden, kann dies dem Radiohören am Arbeitsplatz ebenso entgegenstehen wie die Rücksicht auf andere Kollegen.



Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum erlaubten Radiohören am Arbeitsplatz können jedoch nicht einfach auf das Fernsehen übertragen werden, außer man "hört" nur Fernsehen. Bei vielen Tätigkeiten wie z.B. Mandantengesprächen, Operationen oder Autofahren wird es nicht möglich sein Fußballspiele im Fernsehen zu verfolgen. Es sind aber auch zahlreiche Tätigkeiten vorstellbar, bei denen durchaus nebenbei Fußball im Fernsehen ohne, die eigentliche Arbeit zu beeinträchtigen, mitverfolgt werden kann. Schließlich sieht man zu Hause auch beim Bügeln fern ohne jedes Mal größere Brandschäden zu verursachen.

"Prost" am Arbeitsplatz

Für viele Fußballbegeisterte gehört ein kühles Bierchen zum Fußballgucken einfach dazu, wie Gegenwind zum Fahrradfahren.

Ein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz kann durch den Arbeitsvertrag, eine gesetzliche Vorschrift, aus Gründen des Arbeitsschutzes oder der Tätigkeit gerechtfertigt sein. Ansonsten ist der Arbeitnehmer - wie beim Radiohören - grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Alkohol seine Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.

Auch Restalkohol vom Fußballabend davor kann problematisch werden, wenn davon die Arbeitsfähigkeit noch beeinträchtigt wird. Nach einem Urteil des BAG (Az.: 2 AZR 649/94) hat ein Arbeitnehmer die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit auch nicht durch privaten Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Schließlich ist ein Arbeitnehmer bereits auf Grund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, die übertragene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten.

Überstunden

Neben den ganzen Fragen rund um den Urlaub während der WM darf nicht die Frage nach dem krassen Gegensatz - den Überstunden vergessen werden. Schließlich sehen sich zahlreiche Arbeitnehmer während der WM mit der Forderung nach Mehrarbeit konfrontiert. Bekanntlich erleben einzelne Branchen während der WM eine Fußball-Sonderkonjunktur.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben.

Lage der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit kraft seines Direktionsrechts einseitig festlegen, wie z.B. Schichtwechsel. Das Direktionsrecht kann aber nicht nach Gutsherrenart ausgeübt werden, sondern vielmehr nach billigem Ermessen. Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen in arbeitsvertraglichen oder kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen und in gesetzlichen Vorschriften. Die Interessen des Unternehmens sind bei der Ausübung des Weisungsrechts mit denen des betroffenen Arbeitnehmers und der weiteren Belegschaft gegeneinander abzuwägen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei allen aufgeführten Bereichen umfangreiche Mitbestimmungsrechte. So hat er bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans sowie der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird, nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen.

Das Radiohören am Arbeitsplatz ist für das BAG (Az.: 1 ABR 75/83) eine Frage der Ordnung im Betrieb nach § 87 Abs. 1 BetrVG, so dass der Betriebsrat bei dieser Thematik ebenfalls zu beteiligen ist. Verbietet also der Arbeitgeber das Radiohören (oder analog das Fernsehen) im Betrieb und missachtet dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dieser Angelegenheit, ist dies unwirksam. Außerdem hat der Betriebsrat nach der einschlägigen Rechtsprechung bei einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen Alkoholverbot ein Mitbestimmungsrecht.

Des Weiteren unterliegt die Anordnung und Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Jede Änderung der Lage der Arbeitszeit unterfällt auch der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Bei der Arbeitszeitgestaltung hat der Betriebsrat übrigens ein Initiativrecht. Nach dem BAG (Az.: 1 ABR 40/01) dient das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dem Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen.

Der Mitbestimmung unterliegt nach dem Gesetzeswortlaut auch, ob von der "Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" im Einzelfall abgewichen werden soll. Der Betriebsrat kann folglich auf Grund seines Initiativrechts verlangen, dass Ausnahmen von der normalen Verteilung vorgesehen werden. Sollte selbst für den kurzen Ausnahmezustand der Fußball-Weltmeisterschaft keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden können, würde dann die Möglichkeit bestehen, eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen.

Fazit

Arbeitgeber, Belegschaft und Interessenvertretung sollten einvernehmliche Regelungen für die kurze Zeit der Fußball-WM treffen, die im Einzelfall konkret ausgestaltet werden können. So könnten beispielsweise die Fußballfans im Betrieb ihren Dienst mit den Kollegen, die mit Fußball wenig bis nichts anfangen können, wechseln.

Weitere interessante Infos zum Spannungsverhältnis von WM und Arbeitsrecht finden Sie außerdem bei den Kolleginnen und Kollegen von aib-web.de



Bund-Verlag GmbH
Heddernheimer Landstraße 144
60439 Frankfurt am Main


www.arbeitsrecht.de


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