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19.07.2006
Bundesratsinitiative zur Reform des Mietrechts - Goll: "Vermieterrechte dürfen nicht länger hinter Mieterrechten zurückstehen"
Unter Federführung des Justizministers und stellvertretenden
Ministerpräsidenten Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) will Baden-Württemberg
mit einer Bundesratsinitiative das Mietrecht reformieren. Das
Mietrechtsreformgesetz der früheren rot-grünen Bundesregierung aus dem
Jahre 2001 soll so geändert werden, dass sich die Rechtstellung der
Vermieter wieder verbessert.
"Auch um den privaten Wohnungsbau zu stärken, dürfen wir es nicht
länger zulassen, dass die Rechte der Vermieter so weit hinter den
Mieterrechten zurückstehen", sagte Goll, dessen Gesetzesvorlage heute
im Landeskabinett beschlossen wurde und nun in den Bundesrat
eingebracht wird.
„Durch das Mietrechtsreformgesetz aus dem Jahre 2001 wurde die
Rechtstellung eines Vermieters in sachlich nicht gebotenem Umfang
verschlechtert. Mit unserer Initiative schaffen wir Regelungen, die
unter Wahrung der Errungenschaften des sozialen Mietrechts auch den
Interessen der Vermieter angemessen Rechnung tragen“, betonte Goll. Der
Minister beklagte zudem einen Mangel an bezahlbarem Wohnraum vor allem
in den Ballungsgebieten im Land. Ein Grund sei die Zurückhaltung
potenzieller Vermieter, in Mietwohnungen zu investieren. „Der
Wohnungsbau muss wieder an Attraktivität gewinnen. Der Anreiz für
Kapitalanleger, in die Errichtung von Mietwohnungen zu investieren, ist
erheblich gesunken. Wir müssen die Bautätigkeit dringend beleben und
der Bauwirtschaft und dem Arbeitsmarkt wichtige Impulse geben. Das
setzt jedoch ein ausgewogenes Wohnraummietrecht voraus.
Die Bundesratsinitiative umfasst drei Änderungen der geltenden Rechtslage:
Einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten für Mieter und Vermieter
Für Mieter beträgt die Kündigungsfrist bei ordentlichen Kündigungen
stets drei Monate, für Vermieter jedoch – abhängig von der seit
Überlassung des Wohnraums verstrichenen Zeit – noch drei, sechs oder
neun Monate. „Diese Ungleichbehandlung des Vermieters ist nicht
gerechtfertigt und durch eine für beide Vertragsparteien einheitliche
Kündigungsfrist von 3 Monaten zu beseitigen, sagte der Minister. Auf
Grund des sozialen Mietrechts, einer zwischenzeitlich veränderten
Wohnraumsituation und auch deshalb, weil die Veränderung der
allgemeinen Lebensbedingungen zu mehr Flexibilität – auch bei der Wahl
des Wohnorts – geführt habe, sei der Mieter auf zusätzlichen Schutz
durch lange Fristen nicht mehr angewiesen.
Verkürzung der Schonfrist für offene Mietzahlungen nach Kündigung
Hat ein Vermieter wegen rückständiger Mietforderungen gekündigt und
verlangt daraufhin vom Mieter die Räumung der Wohnung, wird seine
Kündigung nachträglich unwirksam, wenn die aufgelaufene Miete und
weitere Kosten in-nerhalb von zwei Monaten doch noch vollständig
beglichen wird. Diese Schonfrist betrug früher nur einen Monat und
wurde durch das Mietrechtsreformgesetz 2001 auf zwei Monate verlängert.
Dies müsse, so der Justizminister, wieder rückgängig gemacht werden, da
das geltende Recht den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht werde.
„Die 2001 eingeführte zweimonatige Schonfrist hat gravierende Folgen
für einen Vermieter. Er verliert unnötig viel Zeit und Geld, bis er am
Ende zu seinem Recht kommt. Denn er darf ohnehin erst dann kündigen,
wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät. Wegen der
Heilungsmöglichkeit innerhalb der Schonfrist warten die Gerichte mit
einem Verhandlungstermin zur Räumung der Wohnung häufig die Schonfrist
ab. In der Praxis kommt es aber nur ganz selten vor, dass die fällige
Miete während der Schonfrist beglichen wird. Das Fatale für den
Vermieter: Er kann während dieser Zeit des Wartens die Räumung nicht
durchsetzen und seine Wohnung nicht neu vermieten. Da kann ich jeden
verstehen, der sich zweimal überlegt, ob er Wohnraum überhaupt noch
vermieten will“, sagte Goll.
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um bis zu 30 Prozent
Nach derzeit geltendem Recht kann der Vermieter unter bestimmten
Voraussetzungen die Miete zwar bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
erhöhen, jedoch innerhalb von drei Jahren grundsätzlich um nicht mehr
als 20 Prozent. Diese Kappungsgrenze betrug bis zum Jahre 2001 noch 30
Prozent. Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Landesregierungen
ermächtigt werden, diese Grenze durch Rechtsverordnungen wieder auf 30
Prozent zu erhöhen. Goll wies darauf hin, dass die Absenkung der
Kappungsgrenze auf 20 Prozent einen erheblichen Eingriff in den Markt
dargestellt habe. „Derzeit ist doch der hoch anständige Vermieter, der
nicht von vornherein aus dem Vollen schöpft und nur eine
vergleichsweise geringe Miete verlangt, der Dumme. Seine Bescheidenheit
muss er womöglich büßen, wenn er im Laufe der Zeit die Miete an die
örtlichen Verhältnisse anpassen will, dann aber feststellen muss, dass
er die nächsten drei Jahre nur maximal 20 Prozent mehr verlangen kann.
Und zwar unabhängig davon, ob er die ortsübliche Miete überhaupt
erreicht. Dieser Missstand ist einfach nicht nachvollziehbar, eine
Änderung des Wohnraummietrechts ´back to the roots´ ist überfällig“,
mahnte Goll.
Stefan Wirz
Pressesprecher
Hinweis
Folgende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind vorgesehen:
1. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Kappungsgrenze des §
558 Abs. 3 BGB durch Rechtsverordnung von 20 auf 30 vom Hundert zu
erhöhen.
2. Die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird wieder auf einen Monat verkürzt.
3. § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB wird gestrichen, d.h. die Fristen für die
ordentliche Kündigung werden für Mieter und Vermieter einheitlich
gestaltet; eine Verlängerung der Kündigungsfrist wird nicht mehr
vorgesehen.
Quelle: Justizministerium
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