08.06.2006
Berücksichtigung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes nach einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Vermieter, der ein Wohnraummietverhältnis
wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt hat, verpflichtet
ist, einen nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrundes zu
berücksichtigen und den Mieter hierüber zu unterrichten. Diese Frage
war bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Schadensersatzklage einer
Mieterin, die von dem Beklagten eine Wohnung gemietet hatte. Im
November 1999 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis wegen
Eigenbedarfs. Zur Begründung gab er an, er benötige die Wohnung für
seine Schwiegermutter. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Im
anschließenden Räumungsprozess wurde sie in zwei Instanzen zur Räumung
der Wohnung verurteilt. In seinem Urteil vom 5. April 2001 gewährte das
Landgericht der Klägerin (damalige Beklagte) eine Räumungsfrist bis zum
31. Juli 2001.
Am 25. Juni 2001 starb die Schwiegermutter des Beklagten. Ende
September 2001 räumte die Klägerin die Wohnung. Nachdem sie einige Zeit
später vom Tod der Schwiegermutter des Beklagten Kenntnis erlangt
hatte, verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Kosten für den Umzug und für
die Anmietung von Lagerflächen. Ihre Forderung begründete sie damit,
der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über den Tod seiner
Schwiegermutter und den dadurch bedingten Wegfall des Eigenbedarfs vor
ihrem Auszug zu informieren; da er diese Pflicht verletzt habe, sei er
ihr zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den
Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; zugleich hat
es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision
zugelassen. Das Landgericht hat seine Entscheidung vor allem darauf
gestützt, in Fällen der vorliegenden Art sei der Vermieter auf Grund
einer nachvertraglichen Treuepflicht gehalten, den Mieter auf den
nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrundes hinzuweisen, um ihm
einen Wohnungswechsel zu ersparen. Diese Verpflichtung ende bei
Gewährung einer gerichtlichen Räumungsfrist erst mit dem Auszug des
Mieters.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das
Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende erstinstanzliche
Urteil wiederhergestellt. In Anknüpfung an sein Urteil vom 9. Juli 2003
(VIII ZR 311/02, NJW 2003, 2604) hat der VIII. Zivilsenat
ausgesprochen, dass eine zunächst wegen Eigenbedarfs wirksam erklärte
Kündigung des Vermieters infolge Rechtsmissbrauchs unwirksam wird, wenn
der Eigenbedarf des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt.
Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass eine wirksame Kündigung das
Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet. Von da an erlangt die
Verfügungsbefugnis des Vermieters, in aller Regel des Eigentümers der
Wohnung, wieder ihren vollen, von der Verfassung in Art. 14 GG
garantierten Umfang; der Mieter kann sich nach der Beendigung des
Mietverhältnisses nicht mehr auf den eigentumsgleichen Rang seines auf
dem Mietvertrag beruhenden Rechtes zum Besitz der Wohnung (vgl. BVerfGE
89, 1) berufen. Eine nachvertragliche Treuepflicht als Grundlage für
eine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter von dem Wegfall des
Eigenbedarfs zu unterrichten, um ihm einen Verbleib in der Wohnung zu
ermöglichen, besteht daher nicht. Dies ist auch von Verfassungs wegen
nicht geboten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2003, 1164).
Schließlich hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die
Berücksichtigung eines erst nach dem Ende des Mietverhältnisses
eingetretenen Wegfalls des Eigenbedarfs zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des vertragsuntreuen gegenüber dem vertragstreuen Mieter
führen würde. Der Mieter, der trotz wirksamer Kündigung die Wohnung
pflichtwidrig nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist an den Vermieter
zurückgibt, würde nämlich aus einem Wegfall des Eigenbedarfs nach
Beendigung des Mietverhältnisses ein Recht zur Fortsetzung des
Mietverhältnisses herleiten können, was dem vertragstreuen Mieter, der
die Wohnung rechtzeitig geräumt hat, nicht möglich wäre.
Urteil vom 9. November 2005 VIII ZR 339/04
Amtsgericht Hamburg - Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 40a C 610/03 -
Landgericht Hamburg - Entscheidung vom 2. Dezember 2004 - 334 S 50/04
Karlsruhe, den 9. November 2005
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