Ausgiebiges Internet-Surfen am Arbeitsplatz kann zu einer Kündigung ohne Abmahnung berechtigen. Das hat am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bekräftigt. Danach kommt es auch darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers zu einer Rufschädigung für den Arbeitgeber führen kann - etwa durch den Zugriff auf pornografische Seiten. (Az: 2 AZR 200/06)
Pornos auf dem Arbeitsrechner
Der Kläger arbeitete als Bauleiter in Rheinland-Pfalz. Seinen Computer teilte er mit Kollegen, für die Nutzung des PC hatte der Arbeitgeber keine näheren Vorgaben gemacht. 2004 stellte das Unternehmen fest, dass von dem PC aus mehr als zehn Mal pornographische Videos aus dem Internet heruntergeladen worden waren. Daraufhin wurde der Bauleiter entlassen.
In dem Streit betonte nun das BAG, dass die private Nutzung des Internets auch dann zu einer Kündigung führen kann, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich verboten hat. Ob das Surfen dann als "schwere Pflichtverletzung" zu sehen ist, hängt nach dem Erfurter Urteil vom Umfang ab, von der verlorenen bezahlten Arbeitszeit sowie "einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers".
Weitere Fragen zu klären
Im konkreten Fall soll daher das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nun noch prüfen, ob tatsächlich der Bauleiter die Pornos heruntergeladen hat, und ob dies auch während der Arbeitszeit geschah. Bereits im Juli 2005 hatte das BAG eine Kündigung für gerechtfertigt gehalten, wenn "durch das Aufrufen pornografischer Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte".
Quelle: onlinekosten.de
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