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17.03.2008
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland



Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil zusammen. Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen. 


Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung zu ändern. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Artikel 1 garantiert die Menschenwürde und unterstreicht die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte. Artikel 20 beschreibt Staatsprinzipien wie Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 


vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)


Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: 



Präambel  

I. Die Grundrechte  

II. Der Bund und die Länder  

III. Der Bundestag  

IV. Der Bundesrat  

IVa. Gemeinsamer Ausschuss  

V. Der Bundespräsident  

VI. Die Bundesregierung  

VII. Die Gesetzgebung des Bundes  

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung  

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben  

IX. Die Rechtsprechung  

X. Das Finanzwesen  

Xa. Verteidigungsfall  

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  










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